INTERNATIONALES ABKOMMEN ZUR ERLEICHTERUNG DES GRENZÜBERGANGES FÜR REISENDE UND GEPÄCK IM EISENBAHNVERKEHR

Zusammenfassung


188. Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr und Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr.

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Auszug


INTERNATIONALES ABKOMMEN ZUR ERLEICHTERUNG DES GRENZÜBERGANGES FÜR REISENDE UND GEPÄCK IM EISENBAHNVERKEHR

Nachdem das Internationale Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr und das Internationale Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr, die am 10. Jänner 1952 in Genf unterzeichnet wurden,

und welche also lauten:

(Übersetzung)

Die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten, die in Genf unter der Ägide der Wirtschaftskommission für Europa zusammengetreten sind, haben,

um den Grenzübergang für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr zu erleichtern,

folgende Bestimmungen vereinbart:

KAPITEL I ERRICHTUNG UND FÜHRUNG VON GRENZBAHNHÖFEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER KONTROLLTÄTIGKEIT DURCH BEIDE NACHBARLÄNDER Artikel 1

1. Bei jeder grenzüberschreitenden Eisenbahnlinie, die einen bedeutenden internationalen Reiseverkehr zwischen zwei Nachbarländern aufweist, prüfen die zuständigen Behörden dieser Länder, wenn die Kontrollen im fahrenden Zuge nicht in befriedigender Weise vorgenommen werden können, gemeinsam die Möglichkeit, durch Vereinbarung einen Bahnhof in der Nähe der Grenze zu bestimmen,

auf dem die Reisenden und ihr Gepäck beim Eingang und Ausgang entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beider Länder kontrolliert werden können.

2. Werden mehrere Bahnhöfe dieser Art von zwei Nachbarländern an ihrer gemeinsamen Grenze bestimmt, so soll deren Anzahl nach Möglichkeit auf beiden Seiten der Grenze gleich sein.

Artikel 2

1. Auf jedem nach Artikel 1

bestimmten Bahnhof wird eine Zone festgelegt werden, in der die Bediensteten der zuständigen Verwaltungen des an das Gebiet,

auf dem dieser Bahnhof gelegen ist, angrenzenden Landes (in der Folge...

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