INTERNATIONALES ABKOMMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER EINFUHR VON WARENMUSTERN UND WERBEMATERIAL

Zusammenfassung


187. Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial.

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Auszug


INTERNATIONALES ABKOMMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER EINFUHR VON WARENMUSTERN UND WERBEMATERIAL

Nachdem das am 7. November 1952 in Genf unterzeichnete Internationale Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial, welches also lautet:

(Übersetzung)

Die Regierungen der Signatarstaaten dieses Abkommens haben in der Überzeugung, daß die Annahme einheitlicher Vorschriften für die Einfuhr von Mustern von Waren aller Art,

sowohl von Naturprodukten als auch von Gewerbeerzeugnissen,

sowie von Werbematerial die Ausweitung des internationalen Handels erleichtern wird,

folgendes vereinbart:

ARTIKEL I Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens a) bedeutet der Begriff „Eingangsabgaben"

die Zölle und alle anderen Abgaben und Steuern, die bei der Einfuhr oder in Verbindung mit der Einfuhr erhoben werden, sowie alle inneren Abgaben und Verbrauchsteuern,

denen die eingeführten Waren unterliegen;

ausgenommen davon sind jedoch die Gebühren und Kosten, die betragsmäßig auf die un-

gefähren Kosten für erbrachte Dienstleistungen beschränkt sind und die keinen mittelbaren Schutz einheimischer Waren oder keine Besteuerung aus fiskalischen Zwecken bei der Einfuhr darstellen;

b) bedeutet der Begriff „Personen"

sowohl natürliche als auch juristische Personen;

c) erstreckt sich die Bezugnahme auf das Gebiet einer Vertragspartei auf...

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