Bundesgesetz vom 25. Juni 1958, über die Gewährung von Entschädigungen für durch Kriegseinwirkung oder durch politische Verfolgung erlittene Schäden an Hausrat und an zur Berufsausübung erforderlichem Gegenständen (Kriegs- und Verfolgungssachschadengesetz ? KVSG.).

Zusammenfassung


127. Bundesgesetz: Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz ? KVSG.

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Auszug


Bundesgesetz vom 25. Juni 1958, über die Gewährung von Entschädigungen für durch Kriegseinwirkung oder durch politische Verfolgung erlittene Schäden an Hausrat und an zur Berufsausübung erforderlichem Gegenständen (Kriegs- und Verfolgungssachschadengesetz ? KVSG.).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschnitt I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Physischen Personen, die a) durch unmittelbare Kriegseinwirkung oder durch Handlungen von Streitkräften der Alliierten oder Assoziierten Mächte in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 11. September 1945 oder b) durch Maßnahmen politischer Verfolgung

(Art. 26 Abs. 1. Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl.

Nr. 152/1955, und § 1 Abs. 1 und 2 Opferfürsorgegesetz,

BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung der 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 77/1957) in der Zeit zwischen dem 6. März 1933 und dem 8. Mai 1945

Sachschäden infolge Wegnahme, Verlust oder Zerstörung von Gegenständen des Hausrates oder der zur Berufsausübung erforderlichen beweglichen Sachen innerhalb der Grenzen des österreichischen Bundesgebietes erlitten haben, is...

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