Bundesgesetz vom 13. Juni 1962 über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz).

Zusammenfassung


207. Bundesgesetz: ERP-Fonds-Gesetz.

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Auszug


Bundesgesetz vom 13. Juni 1962 über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

I.

Errichtung, Mittel und Aufgaben des Fonds.

§ 1.

(1) Unter dem Namen „ERP-Fonds" wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (im folgenden

„Fonds" genannt) errichtet.

(2) Der Fonds hat die Aufgabe, den Ausbau, die Rationalisierung und die Produktivität der österreichischen Wirtschaft insbesondere durch Unterstützung und Anregung der produktiven Tätigkeit und des Warenaustausches zu fördern und dadurch auch zur Erhaltung der Vollbeschäftigung und zur Erhöhung des Sozialproduktes unter Bedachtnahme auf die Stabilität des Geldwertes beizutragen.

(3) Der Fonds hat seinen Sitz und ausschließlichen Gerichtsstand in Wien.

§ 2.

Zur Verwirklichung seiner Aufgaben verfügt der Fonds über 1. die Vermögenschaften und Rechte, die gemäß

§ 3 Abs. 1 in das Eigentum des Fonds übergehen,

2. die Forderung an den Bund, dem Fonds jene Beträge zu erstatten, die der Bund aus ERP-

Mitteln zur Vorfinanzierung eigener Verpflichtungen verwendet hat,

3. die Rückflüsse an Kapital und die Eingänge an Zinsen für die vom Fonds erbrachten Leistungen oder getroffenen Maßnahmen und 4. allfällige Zuwendungen an den Fonds oder sonstige Einnahmen des Fonds.

§ 3.

(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gehen alle Vermögenschaften und Rechte auf den Fonds über, die der Bund durch die Abwicklung jener Hilfsmaßnahmen, die die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen ihres Europäischen Wiederaufbauprogrammes (European Recovery Program — ERP) Österreich gewährt haben, erworben hat (ERP-Mittel) und die dem Bund im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zustehen. Diese sind insbesondere:

a) Die Guthaben der im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regieru...

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