Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Erprobung von Patronen für Handfeuerwaffen 1999 ? Patronenprüfordnung 1999
Bundesgesetzblatt Nr. 388/1999, 15. Oktober 1999 › Verordnung (V)
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388. Verordnung: Patronenprüfordnung 1999
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Erprobung von Patronen für Handfeuerwaffen 1999 ? Patronenprüfordnung 1999
Auf Grund der §§ 12 bis 15 und 22 des Beschussgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984 wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen§ 1. Sachlicher Geltungsbereich§ 2. Begriffsbestimmungen 2. Hauptstück Munitionsprüfung 1. Abschnitt: Allgemeines§ 3. Arten der Munitionsprüfung§ 4. Information des Ständigen Büros der Ständigen Internationalen Kommission für den Beschuss von Handfeuerwaffen 2. Abschnitt: Typenprüfung§ 5. Einreichung zur Typenprüfung§ 6. Probennahme bei Typenprüfung§ 7. Durchführung der Typenprüfung§ 8. Sichtprüfung§ 9. Kontrolle der Kennzeichnung der Packungen§ 10. Kontrolle des Inhaltes der Packungen§ 11. Kontrolle der Kennzeichnung der Munitionseinheiten§ 12. Kontrolle der Oberfläche der Munitionseinheiten§ 13. Kontrolle der Bestandteile der Patronen „Stahlschrot“§ 14. Kontrolle der Abmessungen der Munition§ 15. Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition§ 16. Überprüfung bei Patronen „Stahlschrot“§ 17. Prüfung der Funktionssicherheit der Munition 3. Abschnitt: Kontrolle der Prüfeinrichtungen§ 18. Antrag auf Kontrolle der Prüfeinrichtungen§ 19. Durchführung der Kontrolle der Prüfeinrichtungen 4. Abschnitt: Fabrikationskontrolle§ 20. Pflichten des Berechtigten§ 21. Probennahme für die Fabrikationskontrolle§ 22. Durchführung der Fabrikationskontrolle 5. Abschnitt: Inspektionskontrolle§ 23. Durchführung der Inspektionskontrolle 3. Hauptstück Messung des Gasdruckes und Ermittlung der Geschoßenergie sowie des Mündungsimpulses 1. Abschnitt: Allgemeines§ 24. Anwendungsbereich 2. Abschnitt: Messung des Gasdruckes§ 25. Arten der Gasdruckmessung§ 26. Vorbereitung und Durchführung der Gasdruckmessung§ 27. Auswertung der Gasdruckmessung§ 28. Gasdruckmessung mittels mechanisch-elektrischer Druckaufnehmer§ 29. Gasdruckmessung mittels Stauchkörper§ 30. Gasdruckmessung bei Munition für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und Zentralfeuerzündung§ 31. Gasdruckmessung bei Munition für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen und Zentralfeuerzündung§ 32. Gasdruckmessung bei Patronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung§ 33. Gasdruckmessung bei Treibkartuschen mit Hülse für Schussapparate§ 34. Gasdruckmessung bei Kartuschen für Alarmwaffen§ 35. Gasdruckmessung bei Patronen für Kleinschrotwaffen (cartouches à grenaille)3. Abschnitt: Ermittlung der Geschoßenergie und des Mündungsimpulses§ 36. Ermittlung der Geschoßenergie§ 37. Ermittlung der Geschoßenergie bei Patronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung§ 38. Ermittlung der Geschoßenergie bei Kartuschen für Alarmwaffen§ 39. Ermittlung des Mündungsimpulses bei Patronen „Stahlschrot“4. Hauptstück Kalibrierung mechanisch-elektrischer Druckaufnehmer§ 40. Anwendungsbereich§ 41. Messsystem für die Kalibrierung§ 42. Primärdruckaufnehmer§ 43. Referenzdruckaufnehmer§ 44. Primäre Kalibrierung§ 45. Sekundäre Kalibrierung§ 46. Wiederholte Kalibrierung§ 47. Ausscheiden eines Druckaufnehmers§ 48. Wahl des Kalibrators§ 49. Statischer Kalibrator§ 50. Dynamischer Kalibrator§ 51. Auswertung der Messergebnisse 5. Hauptstück Verbindlicherklärung von technischen Normenwerken§ 52. Verbindlicherklärung von ÖNORMEN§ 53. Verbindlicherklärung von ON-Regeln 6. Hauptstück Schlussbestimmungen§ 54. Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften§ 55. EU-Notifikation Anlage: ÖNORMEN 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Sachlicher Geltungsbereich§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erprobung von Munition für Handfeuerwaffen sowie bei deren Kennzeichnung und Verpackung anzuwenden.(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf:1. Munition für militärische Zwecke;2. Versuchsmunition einer neuen Munitionstype, die in der Entwicklungs-, Untersuchungs- oderÜberarbeitungsphase in kleinen Mengen für Versuche an Personen geliefert wird, die nicht zum Personal des Herstellers gehören;3. Munition, die in geringen Stückzahlen ausschließlich für den persönlichen Gebrauch geladen oder wiedergeladen wird.(3) Munition für Handfeuerwaffen darf gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Als gewerbsmäßig in Verkehr gebracht gilt auch die im Verkaufslager eines Händlers befindliche Munition....Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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