Zusammenfassung
97. Bundesgesetz: Betriebsrätegesetz ? BRG.
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Auszug
Bundesgesetz vom 28. März 1947 über die Errichtung von Betriebsvertretungen (Betriebsrätegesetz ? BRG.).
Der Nationalrat hat beschlossen:
Geltungsbereich.§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundessgesetzes gelten für Betriebe aller Art.(2) Unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen nicht a) die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,b) die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen des Bundes, der Länder(Stadt Wien), der Bezirke und Gemeinden sowie die öffentlichen Verkehrsunternehmungen(Eisenbahnen, Straßenbahnen,Schiffahrt, Luftverkehr, Post und Telegraph und Kraftfahrlinien),c) die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten,d) die privaten Haushalte.(3) Für die in Abs. (2), lit. b und c, genannten Betriebe werden unter Berücksichtigung ihrer besonderen Verhältnisse den Grundsätzen dieses Bundesgesetzes entsprechende Personalvertretungsvorschriften durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates erlassen.§ 2. (1) Als Betrieb gilt jede organisatorische Einheit, innerhalb deren eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft allein oder mit Arbeitskräften mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Betrieb beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge ohne Unterschied des Alters und Geschlechtes.(3) Als Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten nicht:a) Direktoren und leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Betriebsführung zusteht;b) Heimarbeiter, soweit sie nicht als gewerbliche Hilfsarbeiter gelton, und Zwischenmeister;c) Personen, die nur vorübergehend zu Ausbildungszwecken beschäftigt werden.Betriebsvertretung.§ 3. (1) Die Betriebsvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen,a) die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer im Betriebe wahrzunehmen und zu fördern und b) an der Führung und Verwaltung des Betriebes mitzuwirken.(2) Die Führung des Betriebes steht dem Betriebsinhaber oder den von ihm hiezu Beauftragten zu.(3) Die Organe der Betriebsvertr...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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