ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DER EUROPÄISCHEN FREIHANDELSASSOZIATION

Zusammenfassung


100. Übereinkommen zur Einrichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

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Auszug


ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DER EUROPÄISCHEN FREIHANDELSASSOZIATION

Nachdem das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, welches also lautet:

(Übersetzung)

Die Republik Österreich, das Königreich Dänemark, das Königreich Norwegen, die Portugiesische Republik, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland,

Im Hinblick auf das Abkommen

über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 16. April 1948, durch das die Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit geschaffen wurde,

Entschlossen, die im Rahmen dieser Organisation begründete Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten und weiter zu entwickeln,

In der festen Absicht, die baldige Schaffung einer multilateralen Assoziation zur Beseitigung der Handelsschranken und zur Förderung einer engeren wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit,

einschließlich der Mitglieder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

zu erleichtern,

Im Hinblick auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen,

Entschlossen, die Verwirklichung der Ziele dieses Allgemeinen Abkommens zu fördern,

Haben folgendes vereinbart:

ARTIKEL 1

Die Assoziation 1. Durch dieses Übereinkommen wird eine internationale Organisation mit dem Namen

„Europäische Freihandelsassoziation",

im folgenden Assoziation genannt, errichtet.

2. Mitglieder der Assoziation,

im folgenden Mitgliedstaaten genannt, sind jene Staaten, die dieses Übereinkommen ratifizieren,

und jene anderen Staaten,

die ihm beitreten.

3. Als „Zone" gelten alle Gebiete,

auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

4. Die Institutionen der Assoziation sind der Rat und jene anderen Organe, die der Rat schaffen kann.

ARTIKEL 2

Zielsetzung Die Assoziation hat zum Ziele a) in der Zone und in jedem Mitgliedstaat die fortwährende Ausweitung der wirtschaftlichen Tätigkeit, die Vollbeschäftigung,

die Steigerung der Produktivität sowie die rationelle Ausnützung der Hilfsquellen, die finanzielle Stabilität und die stetige Verbesserung des Lebensstandards zu fördern,

b) zu gewährleisten, daß der Handel zwischen den Mitgliedstaaten unter gerechten Wettbewerbsbedingungen erfolgt,

c) bedeutende Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in den Bedingungen der Versorgung mit den innerhalb der Zone erzeugten Rohstoffen zu vermeiden, und d) zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels sowie zur fortschreitenden Beseitigung seiner Beschränkungen beizutragen.

ARTIKEL 3

Einfuhrzölle 1. Gemäß diesem Artikel senken die Mitgliedstaaten und beseitigen schließlich Zölle und sonstigt Abgaben gleicher Wirkung,

die auf die Einfuhr oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden,

welchen gemäß Artikel 4 die Zollbehandlung der Zone zusteht,

ausgenommen die gemäß

Artikel 6 notifizierten Zölle sowie andere im Artikel 6 genannte Abgaben. Diese Zölle oder sonstigen Abgaben werden im folgenden „Einfuhrzölle" genannt.

2. a) Von jedem der folgenden Daten an erheben die Mitgliedstaaten auf keine Ware Einfuhrzölle,

die höher sind als der für das jeweilige Datum angegebene Prozentsatz des Ausgangszolls:

1. Juli 1960 80 Prozent,

1. Jänner 1962 70 Prozent,

1. Juli 1963 60 Prozent,

1. Jänner 1965 50 Prozent,

1. Jänner 1966 40 Prozent,

1. Jänner 1967 30 Prozent,

1. Jänner 1968 20 Prozent,

1. Jänner 1969 10 Prozent.

b) Vom 1. Jänner 1970 an erheben die Mitgliedstaaten keine Einfuhrzölle mehr.

3. Unter dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Ausgangszoll für eine Ware ist, vorbehaltlich des Anhangs A, der von jedem Mitgliedstaat am 1. Jänner 1960

auf Einfuhren dieser Ware aus anderen Mitgliedstaaten angewandte Einfuhrzoll zu verstehen.

4. Jeder Mitgliedstaat erklärt sich bereit, niedrigere als die in Absatz 2 dieses Artikels angegebenen Einfuhrzölle anzuwenden,

wenn er der Ansicht ist, daß

seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie diejenige des betreffenden Wirtschaftszweiges dies gestatten.

5. Der Rat kann jederzeit beschließen,

daß Einfuhrzölle schneller gesenkt oder früher beseitigt werden als in Absatz 2

dieses Artikels vorgesehen ist.

Zwischen dem 1. Juli 1960 und dem 31. Dezember 1961 prüft der Rat, ob ein solcher Beschluß

über die von einigen oder allen Mitgliedstaaten angewandten Einfuhrzölle für einige oder alle Waren gefaßt werden kann.

ARTIKEL 4

Zollbehandlung der Zone 1. Für die Zwecke der Artikel 3

bis 7 und vorbehaltlich der Bestimmungen des Anhangs B wird die Zollbehandlung der Zone jenen Waren gewäh...

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