Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Förderung der Errichtung von Wohnungen sowie zur Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (Wohnbauförderungsgesetz 1984 ? WFG 1984)

Bundesgesetzblatt, 07 Dezember 1984 (Nr. 482/1984)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


482. Bundesgesetz: Wohnbauförderungsgesetz 1984 ? WFG 1984

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Förderung der Errichtung von Wohnungen sowie zur Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (Wohnbauförderungsgesetz 1984 ? WFG 1984)

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. HAUPTSTÜCK Aufgaben und Gegenstand

§ 1. (1) Die Länder haben auf Grund dieses Bundesgesetzes den Wohnbau zu fördern; geförderte Wohnungen dürfen nur von begünstigten Personen

(§ 21) in Benützung genommen werden.

(2) Die Förderung umfaßt die Errichtung von Wohnungen sowie von Wohnheimen durch Neubau,

Zubau, Einbau oder Umbau, weiters unter den Voraussetzungen nach § 41 Abs. 3 den Ersterwerb von Wohnungen, die von juristischen Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 zur Übertragung in das Eigentum (Wohnungseigentum) errichtet werden oder wurden.

(3) Die Förderung kann auch Geschäftsräume in geförderten Gebäuden umfassen, wenn sie zur ärztlichen Betreuung oder zur Versorgung der Wohnbevölkerung mit Bedarfsgegenständen oder Dienstleistungen des täglichen Lebens erforderlich sind,

wobei sich bei geförderten Wohnhausanlagen mit mehr als zweihundert Wohnungen die Förderung auch auf Geschäftsräume außerhalb eines geförderten Gebäudes erstrecken kann. Auf solche Geschäftsräume darf höchstens ein Viertel, bei Gebäuden mit mehr als vier Geschossen oder bei Wohnhausanlagen mit mehr als zweihundert Wohnungen höchstens ein Fünftel der Gesamtnutzfläche entfallen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

1. als Eigenheime in offener oder geschlossener Bauweise errichtete Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen eine zur Benützung durch den Eigentümer bestimmt ist, und die nicht in verdichteter Flachbauweise errichtet werden;

2. als in verdichteter Flachbauweise errichtete Gebäude solche Gebäude mit höchstens drei Geschossen, die als Teile einer Gesamtanlage geplant, eingereicht und errichtet werden und deren Grundstückbedarf einschließlich der verbauten Fläche im Durchschnitt für jede Wohnung der Gesamtanlage 400 m²

nicht übersteigt;

3. als Wohnung eine zur ganzjährigen Benützung geeignete, baulich in sich abgeschlossene,

normal ausgestattete Wohnung, die mindestens aus Zimmer, Küche (Kochnische),

Vorraum, Klosett und Badegelegenheit

(Baderaum oder Badenische) besteht und deren Nutzfläche nicht weniger als 30 m² und nicht mehr als 130 m², bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nicht mehr als 150 m² beträgt; bei bäuerlichen Wohnhäusern entfällt das Erfordernis der baulichen Abgeschlossenheit;

4. als geförderte Wohnung eine Wohnung, für die das Förderungsdarlehen (§ 22) noch nicht vollständig zurückgezahlt ist oder noch Zuschüsse (§ 31) geleistet werden oder die Bürgschaft (§ 37) noch nicht erloschen ist; gleiches gilt für Eigenheime;

5. als Wohnheim ein zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses seiner Bewohner bestimmtes Heim in normaler Ausstattung, das neben den Wohn- oder Schlafräumen auch die für die Verwaltung und für die Unterbringung des Personals erforderlichen Räume und allenfalls auch gemeinsame Küchen, Speise-, Aufenthalts- und zur vorübergehenden Unterbringung von Heimbewohnern bestimmte Krankenräume sowie allenfalls gemeinsame sanitäre Anlagen enthält;

6. als normale Ausstattung eine Ausstattung,

die bei größter Wirtschaftlichkeit des Bauko-

stenaufwandes unter Bedachtnahme auf die Betriebs- und Instandhaltungskosten Und bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes sowie der Anschlußmöglichkeit an Fernwärme in hiefür in Betracht kommenden Gebieten, den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen entspricht; sie umfaßt jedenfalls ausreichende Anschlußmöglichkeiten für Sanitäreinrichtungen und Haushaltsgeräte,

muß jedoch nicht die Oberflächenendausführung im Inneren der Wohnung umfassen;

7. als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen

(Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume,

soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen;

8. als Baukosten einer Wohnung (eines Geschäftsraumes) der Anteil an den Gesamtbaukosten

(§ 6), der nach dem bei der Endabrechnung angewendeten Berechnungsschlüssel

(§ 45 Abs. 2) auf die Wohnung

(den Geschäftsraum) entfällt;

9. als nahestehende Personen der Ehegatte,

Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder, Verwandte im zweiten Grad der Seitenlinie und Verschwägerte in gerader Linie und eine Person, die mit dem Eigentümer in einer in w...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes