INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr

Zusammenfassung


489. Internationales Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr samt Anhang

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Auszug


INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr

(Übersetzung)

DIE UNTERZEICHNETEN REGIERUNGEN sind,

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Grundsätze und Verfahren für die Erstellung von Tarifen im innereuropäischen Fluglinienverkehr einheitlich sein sollen; und IN DER ERWÄGUNG, daß

es für diesen Linienverkehr wünschenswert ist, das am 10. Juli 1967 in Paris unterzeichnete Internationale Übereinkommen

über das Verfahren zur Festlegung von Tarifen für den Fluglinienverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 153/1971 (in der Folge als

Übereinkommen von 1967

bezeichnet), durch ein neues

Übereinkommen zu ersetzen,

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

1. Dieses Übereinkommen a) legt die Tarifbestimmungen fest, die auf den inner-

europäischen Fluglinienverkehr zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens anzuwenden sind;

b) ersetzt, unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels,

die Tarifbestimmungen in jedem zwischen zwei Vertragsparteien dieses Übereinkommens bereits abgeschlossenen bilateralen Abkommen, soweit dessen Tarifbestimmungen mit dem vorliegenden Übereinkommen unvereinbar sind;

c) legt fest oder ersetzt gegebenenfalls alle bestehenden Bestimmungen zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich von Tarifen für den Fluglinienverkehr zwischen zwei Vertragsparteien dieses

Übereinkommens.

2. Die V...

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