Bundesgesetz, mit dem zum internationalen Rechtsschutz Erwachsener das Außerstreitgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das IPR-Gesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Erwachsenenschutz-Gesetz ? ErwSchG)

158. Bundesgesetz, mit dem zum internationalen Rechtsschutz Erwachsener das Außerstreitgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das IPR-Gesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Erwachsenenschutz-Gesetz ? ErwSchG) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetz - AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2013, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 131 wird folgender 9a. Abschnitt eingefügt:

?9a. Abschnitt

Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen zum Schutz der Person oder des Vermögens Erwachsener

Anwendungsbereich

§ 131a. (1) Dieser Abschnitt regelt

1. das Verfahren zur selbständigen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Abs. 2) sowie von Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (Abs. 3);
2. die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Abs. 2);
3. die Durchsetzung von ausländischen Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (Abs. 3) zum Schutz der Person.

(2) Eine ?Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen? ist eine Entscheidung aus einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen ist, insbesondere über

1. die Bestellung, Umbestellung oder Enthebung eines endgültigen oder einstweiligen Sachwalters für behinderte Personen sowie die Änderung dessen Wirkungskreises;
2. den Entzug oder die Einschränkung ihrer Geschäftsfähigkeit wegen einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung;
3. ihre Vermögensangelegenheiten, soweit sie in den Wirkungskreis des Sachwalters für behinderte Personen fallen, wie die Überwachung und Sicherung des Vermögens sowie die Gewährung von Entgelt, Entschädigung für persönliche Bemühungen und Aufwandersatz eines Sachwalters für eine behinderte Person;
4. pflegschaftsgerichtliche Genehmigungen von Handlungen eines Sachwalters für eine behinderte Person.

(3) Eine ?Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen? ist eine Maßnahme nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.

Voraussetzungen der Anerkennung und Anerkennungsverweigerungsgründe

§ 131b. (1) Die Voraussetzungen der Anerkennung einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 3) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.

(2) Eine Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2) wird in Österreich anerkannt, wenn kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt.

(3) Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens...

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