Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 20. Juni 1947 über den erweiterten Wirkungskreis der gerichtlichen Geschäftsstelle.

Zusammenfassung


196. Verordnung: Erweiterter Wirkungskreis der gerichtlichen Geschäftsstelle.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 20. Juni 1947 über den erweiterten Wirkungskreis der gerichtlichen Geschäftsstelle.

Auf Grund der Artikel VI und XVI des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1929, B. G. Bl.

Nr. 222, über Änderungen des gerichtlichen Verfahrens

(Sechste Gerichtsentlastungsnovelle) wird verordnet:

Der erweiterte Wirkungskreis der Geschäftsstelle.

§ 1. (1) Zur selbständigen und selbstverantwortlichen Erledigung der in § 56 a, Gerichtsorganisationsgesetz

(GOG.), angeführten Geschäfte des gerichtlichen Verfahrens (erweiterter Wirkungskreis der Geschäftsstelle) sind geeignete Fachbeamte zu bestellen.

(2) Die mit dem erweiterten Wirkungskreis betrauten Fachbeamten führen neben ihrem Amtstitel die dienstliche Bezeichnung „Rechtspfleger".

(3) Durch die Bestellung zum Rechtspfleger wird die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten nicht berührt.

(4) Der Rechtspfleger ist nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes als solcher zu verwenden,

er kann aber gleichzeitig Leiter der Geschäftsabteilung jener Gerichtsabteilung sein, der er zugewiesen ist.

Voraussetzungen für die Übertragung des erweiterten Wirkungskreises.

§ 2. Der erweiterte Wirkungskreis darf nur Fachbeamten übertragen werden,

die mit den Arbeiten der Geschäfts...

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