Bundesgesetz vom 13. Juni 1962, betreffend die Erweiterung des Anwendungsbereiches des Besatzungsschäden- und des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes.

Zusammenfassung


176. Bundesgesetz: Erweiterung des Anwendungsbereiches des Besatzungsschäden- und des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes.

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Auszug


Bundesgesetz vom 13. Juni 1962, betreffend die Erweiterung des Anwendungsbereiches des Besatzungsschäden- und des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Personen deutscher Staatsangehörigkeit ist für Nichtkampfschäden im Sinne des § 1

Abs. 1 und 2 des Besatzungsschädengesetzes,

BGBl. Nr. 126/1958, an Sachen, die nach Artikel 1 oder 20 des Vertrages zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen vom 15. Juni 1957, BGBl. Nr. 119/

1958 (Vermögensvertrag), diesen Person...

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