Zusammenfassung
302. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 durch Bestimmungen über die Erweiterung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes
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Auszug
Bundesverfassungsgesetz vom 15. Mai 1975, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 durch Bestimmungen über die Erweiterung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wird wie folgt geändert:1. Dem Art. 12 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:„Darin ist zu bestimmen, daß die Bescheide der Senate nicht der Aufhebung und Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen; der Ausschluß eines ordentlichen Rechtsmittels von der Behörde erster Instanz an die Landesinstanz ist unzulässig."2. a) Art. 20 Abs. 2 hat zu lauten:„(2) Ist durch Bundes- oder Landesgesetz zur Entscheidung in oberster Instanz eine Kollegialbehörde eingesetzt worden, deren Bescheide nach der Vorschrift des Gesetzes nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und der...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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