ZUSATZPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT IM ANSCHLUSS AN DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHES SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZUR GEMEINSCHAFT

Bundesgesetzblatt, 28 Oktober 1986 (Nr. 572/1986)

Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


572. Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft samt Anhängen und Anhang betreffend Textilwaren samt Anhängen; Abkommen in Form von Notenwechseln zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Bereich Landwirtschaft samt Anhang und Klausel; Abkommen in Form eines Notenwechsels über die nicht unter das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse samt Anhängen

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Auszug


ZUSATZPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT IM ANSCHLUSS AN DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHES SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZUR GEMEINSCHAFT

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages :

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft samt Anhängen und Anhang betreffend Textilwaren samt Anhängen; Abkommen in Form von Notenwechseln zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Bereich Landwirtschaft samt Anhang und Klausel; Abkommen in Form eines Notenwechsels

über die nicht unter das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse samt Anhängen wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH einerseits und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT andererseits,

GESTÜTZT auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972, nachstehend „Abkommen" genannt,

IN ANBETRACHT des Beitritts des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1986,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Republik Österreich und die Gemeinschaft am 20. Dezember 1985

ein Abkommen über die Handelsregelung zwischen Österreich einerseits und Spanien und Portugal andererseits für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 28. Februar 1986 Kundgemacht in BGBl. Nr. 578/1985  unterzeichnet haben,

HABEN BESCHLOSSEN, einvernehmlich die Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zum Abkommen im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zu der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft festzulegen und DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:

TITEL I Anpassungen Artikel 1

Das Abkommen, die Anhänge und die Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind, sowie die Schlußakte und die ihr beigefügten Erklärungen werden in spanischer und portugiesischer Sprache abgefaßt und sind gleichermaßen verbindlich wie die Urtexte. Der Gemischte Ausschuß genehmigt den spanischen und portugiesischen Wortlaut.

Artikel 2

Für die unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung in Österreich gilt bei der Einfuhr nach den Kanarischen Inseln oder Ce...

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