Zusammenfassung
559. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung
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Auszug
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969 und die Erleichterung seiner Anwendung
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. IX Abs. 1, 4, 5 und 6 sowie XII Abs. 4 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Italienischen Republik,in dem Wunsch, das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 — im folgenden als Übereinkommen bezeichnet — im Verhältnis zwischen den beiden Staaten zu ergänzen und die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern, sind übereingekommen,einen Vertrag zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:Der Bundespräsident der Republik Österreich Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger,Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten Der Präsident der Italienis...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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