VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969 und die Erleichterung seiner Anwendung

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559. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung

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Auszug


VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969 und die Erleichterung seiner Anwendung

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. IX Abs. 1, 4, 5 und 6 sowie XII Abs. 4 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Italienischen Republik,

in dem Wunsch, das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 — im folgenden als Übereinkommen bezeichnet — im Verhältnis zwischen den beiden Staaten zu ergänzen und die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern, sind übereingekommen,

einen Vertrag zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten Der Präsident der Italienis...

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