ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DER EUROPÄISCHEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND ENTWICKLUNG

Zusammenfassung


222. Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung samt Anlagen

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Auszug


ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DER EUROPÄISCHEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND ENTWICKLUNG

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DER EUROPÄISCHEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND ENTWICKLUNG INHALT Kapital I.          Zweck, Aufgaben und Mitgliedschaft II.        Kapital III.       Geschäftstätigkeit IV.       Kreditaufnahme und sonstige Befugnisse V.        Währungen VI.       Organisation und Geschäftsführung VII.     Austritt und Suspendierung der Mitgliedschaft,   vorübergehende   Einstellung   und Beendigung der Geschäftstätigkeit VIII.    Rechtsstellung, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen IX.       Änderungen, Auslegung, Schiedsverfahren X.        Schlußbestimmungen Anlage A Anlage B

ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DER EUROPÄISCHEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND ENTWICKLUNG Die Vertragsparteien —

im Bekenntnis zu den Grundprinzipien der Mehrparteiendemokratie, der Rechtsstaatlichkeit,

der Achtung der Menschenrechte und der Marktwirtschaft;

unter Hinweis auf die Schlußakte der Konferenz von Helsinki über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und insbesondere auf die Prinzipienerklärung dieser Konferenz;

erfreut über die Absicht der mittel- und osteuropäischen Länder, die praktische Umsetzung der Mehrparteiendemokratie, die Stärkung der demokratischen Einrichtungen, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte zu fördern, sowie über ihre Bereitschaft, am Ziel der Marktwirtschaft ausgerichtete Reformen durchzuführen;

in Anbetracht der Bedeutung einer engen und abgestimmten Zusammenarbeit in dem Bemühen,

den wirtschaftlichen Fortschritt der mittel- und osteuropäischen Länder zu fördern, um ihren Volkswirtschaften zu mehr internationaler Wettbewerbsfähigkeit zu verhelfen, sie bei ihrem Wiederaufbau und ihrer Entwicklung zu unterstützen und dadurch gegebenenfalls Risiken im Zusammenhang mit der Finanzierung ihrer Volkswirtschaften zu verringern;

überzeugt, daß die Gründung eines multilateralen Finanzinstituts, das im wesentlichen europäisch und bezüglich seiner Mitglieder weitgehend international ist, dazu beitragen würde, diesen Zielen zu dienen, und eine neue und einzigartige Struktur der Zusammenarbeit in Europa schaffen würde —

sind übereingekommen, hiermit die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im folgenden als „Bank" bezeichnet) zu errichten, die nach Maßgabe folgender Bestimmungen tätig wird:

KAPITEL I ZWECK, AUFGABEN UND MITGLIEDSCHAFT Artikel 1

Zweck Zweck der Bank ist es, durch Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie,

des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu begünstigen sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern.

Artikel 2

Aufgaben

(1) Um langfristig ihren Zweck zu erfüllen, den

Übergang der mittel- und osteuropäischen Länder zur offenen Marktwirtschaft sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern, unterstützt die Bank die Empfängermitgliedländer bei der Durchführung struktureller und sektoraler Wirtschaftsreformen einschließlich Beseitigung der Monopole,

Dezentralisierung und Privatisierung, um ihren Volkswirtschaften zu voller Integration in die internationale Wirtschaft zu verhelfen, und zwar durch Maßnahmen mit dem Ziel,

i) mit Hilfe privater und sonstiger interessierter Investoren die Schaffung, Verbesserung und Ausweitung der produktiven, wettbewerbsorientierten und privatwirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere von Klein- und Mittelbetrieben, zu fördern;

ii) zu dem unter Ziffer i beschriebenen Zweck inländisches und ausländisches Kapital aufzubringen und erfahrenes Management zu gewinnen;

iii) produktive Investitionen einschließlich solcher im Dienstleistungs- und Finanzsektor und in der damit zusammenhängenden Infrastruktur zu fördern, wo dies zur Stützung der privaten und unternehmerischen Initiative notwendig ist, um dadurch zur Schaffung eines vom Wettbewerb geprägten Umfelds sowie zur Verbesserung der Produktivität, des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beizutragen;

iv) technische Hilfe bei der Vorbereitung,

Finanzierung und Durchführung in Frage kommender Vorhaben zu leisten, wobei es sich um Einzelvorhaben oder solche im Rahmen bestimmter Investitionsprogramme handeln kann;

v) die Entwicklung von Kapitalmärkten anzuregen und zu unterstützen;

vi) solide und wirtschaftlich gesunde Vorhaben zu fördern, an denen mehr als ein Empfängermitgliedland beteiligt ist;

vii) im Rahmen ihrer gesamten Tätigkeiten eine

ökologisch auch langfristig unbedenkliche Entwicklung zu fördern;

viii) alle sonstigen Tätigkeiten auszuüben und alle sonstigen Dienste zu leisten, die der Erfüllung dieser Aufgaben förderlich sein können.

(2) Bei der Erfüllung der in Absatz 1 g...

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