ÄNDERUNGEN DER ANLAGEN A UND B ZUM EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER AUF DER STRASSE (ADR) In der Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 522/1973, 523/1973, 377/1974, 249/1975, 250/1975 251/1975, 261/1975, 522/1975, 352/1978, 353/1978, 354/1978, 520/1978, 404/1980, 582/1981, 247/1982, 195/1983, 263/1983 und 190/1984.

Zusammenfassung


154. Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

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Auszug


ÄNDERUNGEN DER ANLAGEN A UND B ZUM EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER AUF DER STRASSE (ADR) In der Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 522/1973, 523/1973, 377/1974, 249/1975, 250/1975 251/1975, 261/1975, 522/1975, 352/1978, 353/1978, 354/1978, 520/1978, 404/1980, 582/1981, 247/1982, 195/1983, 263/1983 und 190/1984.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Übersetzung)

KLASSE 3

ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE L Stoffaufzählung 2300

(1) Von den entzündbaren Stoffen und Mischungen, die bei Temperaturen von nicht mehr als 35° C flüssig oder dickflüssig sind Zur Feststellung des Fließverhaltens der Stoffe und Mischungen bei 35° C ist das Penetrometerverfahren anzuwenden (siehe Anhang A.3 Rn. 3310 und 3311)., unterliegen die in Rn. 2301 genannten oder unter eine dort genannte Sammelbezeichnung fallenden Stoffe und Mischungen den in Rn. 2300 (2) bis 2322 enthaltenen Bedingungen, den Vorschriften dieser Anlage und denen der Anlage B und sind somit Stoffe des ADR Für Mengen der in Rn. 2301 aufgeführten Stoffe, die den in dieser Anlage oder in der Anlage B für diese Klasse enthaltenen Vorschriften nicht unterliegen, siehe Rn. 2301 a..

(2) Als entzündbare flüssige Stoffe im Sinne des ADR gelten die entzündbaren Stoffe, die bei 50° C einen Dampfdruck von höchstens 300 kPa (3 bar) und einen Flammpunkt von höchstens 100° C haben. Ausgenommen sind entzündbare flüssige Stoffe, die wegen ihrer zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften entweder in anderen Klassen aufgeführt oder diesen zuzuordnen sind. Der Flammpunkt ist nach den Vorschriften des Anhangs A.3 (Rn. 3300 bis 3302) zu bestimmen.

(3) Auf Grund des Grades ihrer Gefährlichkeit sind die Stoffe der Klasse 3, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffern 12 und 13, in den einzelnen Ziffern der Rn. 2301 einer der folgenden durch die Buchstaben a), b) und c) bezeichneten Gruppen entsprechend ihrer Gefahr zuzuordnen:

a) sehr gefährliche Stoffe: entzündbare flüssige Stoffe, die einen Siedepunkt bzw. Siedebeginn von höchstens 35° C haben, und entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 21° C, die entweder nach den Kriterien der Rn. 2600 sehr giftig oder nach den Kriterien der Rn. 2800 stark ätzend sind;

b) gefährliche Stoffe: entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 21° C, die nicht unter Buchstabe a) fallen, ausgenommen Stoffe der Rn. 2301 Ziffer 5 c);

c) weniger gefährliche Stoffe: entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von 21° C bis 100° C sowie Stoffe der Rn. 2301 Ziffer 5 c).

(4) Wenn der Flammpunkt, Siedepunkt bzw. der Siedebeginn oder der Dampfdruck eines Stoffes der Klasse 3 durch Beimengungen nicht in den für die einzelnen Ziffern der Rn. 2301 festgelegten Grenzen liegt, so ist dieses Gemisch der Ziffer zuzuordnen, zu der es auf Grund des tatsächlich bestimmten Wertes seines Flammpunkts, Siedepunkts bzw. Siedebeginns oder Dampfdrucks gehört.

(5) Stoffe der Klasse 3, die leicht peroxydieren (wie Äther oder gewisse heterozyklische sauerstoffhaltige Stoffe), sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn ihr Gehalt an Peroxid 0,3%, auf Wasserstoffperoxid (H2O2) berechnet, nicht übersteigt. Der Gehalt an Peroxid ist nach den Vorschriften des Anhangs A.3, Rn. 3303, zu bestimmen.

(6) Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 3 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion während der Beförderung getroffen wurden. Zu diesem Zweck muß insbesondere auch dafür gesorgt werden, daß die Gefäße keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen.  

2301

Bem...

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