Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 24. Juni 1960, mit der der Beschluß Nr. 2/60 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderungen der Beilagen zum Anhang B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/1960, verlautbart wird.

Bundesgesetzblatt, 30 Juni 1960 (Nr. 125/1960)

Kundmachung (K)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


125. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlußes Nr. 2/60 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderungen der Beilagen zum Anhang B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

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Auszug


Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 24. Juni 1960, mit der der Beschluß Nr. 2/60 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderungen der Beilagen zum Anhang B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/1960, verlautbart wird.

(Übersetzung.)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION DC 2/60

1 Anlage BESCHLUSS DES RATES Nr. 2/60

(vom Rat in seiner 1. Sitzung am 11. Mai 1960 gefaßt)

ABÄNDERUNG DER BEILAGEN ZUM ANHANG B Der Rat,

Gestützt auf die Bestimmungen des Artikels 4

Absatz 5 des Übereinkommens und Unter Berücksichtigung der Empfehlung des Vorbereitenden Komitees vom 10. Mai 1960

(Dokument EFTA 57/60 FINAL),

Hat BESCHLOSSEN:

1. Die Beilagen I, II, III und IV zum Anhang B des Übereinkommens werden gemäß Anlage zu diesem Beschluß abgeändert.

2. Diese Abänderungen treten sofort in Kraft.

3. Der Exekutivsekretär wird den Text dieses Beschlusses bei der Regierung Schwedens hint...

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