EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER GEWALTTÄTIGKEITEN UND FEHLVERHALTEN VON ZUSCHAUERN BEI SPORTVERANSTALTUNGEN UND INSBESONDERE BEI FUSSBALLSPIELEN

Zusammenfassung


133. Europäisches Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen

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Auszug


EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER GEWALTTÄTIGKEITEN UND FEHLVERHALTEN VON ZUSCHAUERN BEI SPORTVERANSTALTUNGEN UND INSBESONDERE BEI FUSSBALLSPIELEN

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarates und die anderen Ver-

tragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 80/1958 , die dieses

Übereinkommen unterzeichnen,

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen;

besorgt über die Gewalttätigkeit und das Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen und die sich daraus ergebenden Folgen;

in dem Bewußtsein, daß dieses Problem die in der als „Europäische Charta des Sports für alle"

bekannten Resolution (76) 41 des Ministerkomitees des Europarates enthaltenen Grundsätze gefährdet;

unter Betonung des bedeutenden Beitrages, den der Sport und

— auf Grund ihrer Häufigkeit —

insbesondere Fußballspiele zwischen National- und Vereinsmannschaften europäischer Staaten zur internat...

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