Zusammenfassung
133. Europäisches Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen
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Auszug
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER GEWALTTÄTIGKEITEN UND FEHLVERHALTEN VON ZUSCHAUERN BEI SPORTVERANSTALTUNGEN UND INSBESONDERE BEI FUSSBALLSPIELEN
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.2. Dieser Staatsvertrag ist gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.(Übersetzung)Die Mitgliedstaaten des Europarates und die anderen Ver-tragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 80/1958 , die diesesÜbereinkommen unterzeichnen,in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen;besorgt über die Gewalttätigkeit und das Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen und die sich daraus ergebenden Folgen;in dem Bewußtsein, daß dieses Problem die in der als „Europäische Charta des Sports für alle"bekannten Resolution (76) 41 des Ministerkomitees des Europarates enthaltenen Grundsätze gefährdet;unter Betonung des bedeutenden Beitrages, den der Sport und— auf Grund ihrer Häufigkeit —insbesondere Fußballspiele zwischen National- und Vereinsmannschaften europäischer Staaten zur internat...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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