EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION BESCHLUSS DES RATES NR. 8/1993

Bundesgesetzblatt, 10 August 1994 (Nr. 615/1994)

Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


615. Beschluß Nr. 8/1993 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION BESCHLUSS DES RATES NR. 8/1993

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION EFTA/DC 8/93

1 Anlage

(in der 29   Sitzung am 10. Dezember 1993 gefaßt)

ÄNDERUNG DES ANHANGS B DES EFTA-ÜBEREINKOMMENS DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,

unter Berücksichtigung dessen, daß mit 1. Jänner 1994 die gleichen Grundsätze für die Ursprungsregeln, wie sie in diesen Änderungen festgelegt werden, in den Freihandelsabkommen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zur Anwendung gelangen,

BESCHLOSSEN 1. Anhang B wird durch den Wortlaut, wie er in der Anlage zu diesem Beschluß festgelegt ist, ersetzt.

2. Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.

3. Der Generalsekretär wird den Wortlaut dieses Beschlusses bei der schwedischen Regierung hinterlegen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU EINER ÜBERGANGSZEIT FÜR DIE AUSSTELLUNG ODER AUSFERTIGUNG VON DOKUMENTEN ÜBER DEN URSPRUNGSNACHWEIS a) In den zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des geänderten Anhangs B erkennen die zuständigen Zollbehörden Österreichs, Finnlands, Islands, Norwegens, Schwedens und der Schweiz die folgenden Dokumente, die in Artikel 13 des früheren Anhangs B des EFTA-Übereinkommens aufgeführt sind, als gültigen Ursprungsnachweis im Sinne dieses Anhangs an:

i) Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1  einschließlich Langzeitbescheinigungen, die zuvor mit dem Stempel der zuständigen Zollbehörde des Ausfuhrstaates versehen wurden, ii) Warenverkehrsbescheinigungen  EUR. 1,  einschließlich  Langzeitbescheinigungen,  die  von einem   zugelassenen   Ausführer   mit   einem   besonderen,   von   den   Zollbehörden   des Ausfuhrstaates zugelassenen Stempel versehen wurden und iii) Rechnungen, die auf Langzeitbescheinigungen Bezug nehmen.

b) In den sechs Monaten nach dem   Inkrafttreten des geänderten Anhangs B erkennen die zuständigen Zollbehörden Österreichs, Finnlands, Islands, Norwegens, Schwedens und der Schweiz die folgenden Dokumente, die in Artikel 8 des früheren Anhangs B des EFTA-Übereinkommens aufgeführt sind, als gültigen Ursprungsnachweis im Sinne dieses Anhangs an. i) Rechnungen   mit  der  Ausführererklärung   gemäß  Anlage IV   zum   Anhang B,   die   nach Maßgabe des Artikels 13 dieses Anhangs abgegeben wurde, und ii) Rechnungen mit der Ausführererklärung gemäß Anlage IV zum Anhang B, die von einem Ausführer abgegeben wurde.

e) Anträge auf nachträgliche Überprüfung der unter Buchstaben a) und b) genannten Dokumente bei den zuständigen Zollbehörden der Vertragsparteien sind in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Ausstellung oder Ausfertigung des betreffenden Ursprungsnachweises zulässig. Diese Überprüfungen werden nach Maßgabe des Titels VI dieses Protokolls durchgeführt.

ANHANG B

ÜBER DIE URSPRUNGSREGELN INHALTSVERZEICHNIS TITEL I - ALLGEMEINES

— Artikel    1        Begriffsbestimmungen TITEL II - BESTIMMUNG DES BEG...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes


Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen