Zusammenfassung
927. Europäischer Gerichtshof für Menschensrechte; Verfahrensordnung B
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Auszug
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Verfahrensordnung B
(Übersetzung)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte —gestützt auf die Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten  Kundgemacht     in     BGBl. Nr. 210/1958 und deren Protokolle Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958, 329/1970, 330/1970, 434/1969, 84/1972, 138/1985, 628/ 1988, 64/1990 und 593/1994,gestützt auf die am 1. Januar 1983 in Kraft getretene Verfahrensordnung Kundgemacht in BGBl. Nr. 22/1984 („Verfahrensordnung A"), die für Rechtssachen betreffend Staaten, die durch das Protokoll Nr. 9 Kundgemacht in BGBI. Nr. 593/1994 zur Konvention noch nicht gebunden sind, gilt —erläßt die nachstehende Verfahrensordnung („Verfahrensordnung B"), die für Rechtssachen betreffend Staaten, die durch das Protokoll Nr. 9 gebunden sind, gilt:Artikel 1Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bedeutet, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert,a)   „Konvention" die Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Protokollen;b)   „Protokoll Nr. 2" das Protokoll Nr. 2 zur Konvention, durch das dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten übertragen wird Kundgemacht      in      BGBl. Nr. 329/1970;c)   „Plenum" den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Plenarsitzung;d)   „Kammer" jede nach Artikel 43 der Konvention gebildete Kammer; „Große Kammer" die in Artikel 53 dieser Verfahrensordnung bezeichnete Kammer;e)   „Gerichtshof" gleichermaßen das Plenum, die Großen Kammern und die Kammern;f)   „Vorprüfungsausschuß" den in Artikel 48 Absatz 2 der Konvention vorgesehenen Ausschuß;g)   „Richter ad hoc" jede Person, die nicht gewählter Richter ist und die von einer Vertragspartei nach Artikel 43 oder Artikel 48 Absatz 2 der Konvention zum Mitglied einer Kammer oder eines Vorprüfungsausschusses berufen wird;h)   „Richter" die von der Beratenden Versammlung des Europarats gewählten Richter sowie die Richter ad hoc;i)   „Parteien"— die klagenden oder beklagten Vertragsparteien;— die   private   Partei   (die natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personenvereinigung),  die  nach Artikel 25   der   Konvention die   Europäische   Kommission   für   Menschenrechte   angerufen   hatte und   deren   Rechtssache dem Gerichtshof vorgelegt worden ist; j)   „Kommission" die Europäische Kommission für Menschenrechte;k)   „Vertreter der Kommission" jedes Mitglied der Kommission, das von dieser dazu bestimmt ist, an der Prüfung einer beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache teilzunehmen; 1) „Bericht der Kommission" den in Artikel 31 der Konvention vorgesehenen Bericht;m)   „Ministerkomitee" das Ministerkomitee des Europarats.TITEL I ORGANISATION UND ARBEITSWEISE DES GERICHTSHOFS Kapitel I Die  Richter Artikel 2 Berechnung der Amtszeit(1) Die Amtszeit eines gewählten Richters wird vom Zeitpunkt seiner Wahl an gerechnet. Wird jedoch ein Richter nach Ablauf seiner Amtszeit wiedergewählt oder wird er an Stelle eines Richters gewählt, dessen Amtszeit abgelaufen ist oder abläuft, so wird seine Amtszeit vom Zeitpunkt des Ablaufs der vorangegangenen Amtszeit an gerechnet.(2...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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