EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE VERFAHRENSORDNUNG

(Ãœbersetzung)

INHALTSVERZEICHNIS Artikel 1 Begriffsbestimmungen TITEL I – Organisation und Arbeitsweise des Gerichtshofs Kapitel I – Die Richter Artikel 2 Berechnung der Amtszeit Artikel 3 Eid oder feierliche Erklärung Artikel 4 Unvereinbarkeit Artikel 5 Rangordnung Artikel 6 Rücktritt Artikel 7 Entlassung Kapitel II – Die Präsidialämter des Gerichtshofs Artikel 8 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des  Gerichtshofs sowie der Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen Artikel 9 Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofs Artikel 10 Aufgaben der Vizepräsidenten des Gerichtshofs Artikel 11 Vertretung des Präsidenten und der Vizepräsidenten des  Gerichtshofs Artikel 12 Präsidenten der Sektionen und Kammern Artikel 13 Ausschluß vom Vorsitz Artikel 14 Ausgewogene Vertretung der Geschlechter Kapitel III – Die Kanzlei Artikel 15 Wahl des Kanzlers Artikel 16 Wahl der Stellvertretenden Kanzler Artikel 17 Aufgaben des Kanzlers Artikel 18 Organisation der Kanzlei Kapitel IV – Die Arbeitsweise des Gerichtshofs Artikel 19 Sitz des Gerichtshofs Artikel 20 Sitzungen des Plenums Artikel 21 Andere Sitzungen des Gerichtshofs Artikel 22 Beratungen Artikel 23 Abstimmungen Kapitel V – Die Kammern Artikel 24 Zusammensetzung der Großen Kammer Artikel 25 Bildung der Sektionen Artikel 26 Bildung der Kammern Artikel 27 Komitees Artikel 28 Verhinderung, Ablehnung, Freistellung Artikel 29 Richter ad hoc Artikel 30 Interessengemeinschaft TITEL II – Das Verfahren Kapitel I – Allgemeine Vorschriften Artikel 31 Möglichkeit von Abweichungen im Einzelfall Artikel 32 Verfahrensanordnungen Artikel 33 Öffentlichkeit des Verfahrens Artikel 34 Gebrauch der Sprachen Artikel 35 Vertretung der Vertragsparteien Artikel 36 Vertretung der Beschwerdeführer Artikel 37 Mitteilungen, Zustellungen, Ladungen Artikel 38 Schriftsätze Artikel 39 Vorläufige Maßnahmen Artikel 40 Dringliche Mitteilung über eine Beschwerde Artikel 41 Reihenfolge bei der Behandlung der Beschwerden Artikel 42 Maßnahmen zur Beweiserhebung Artikel 43 Verbindung und gleichzeitige Prüfung von Beschwerden Artikel 44 Streichung und Wiedereintragung im Register Kapitel II – Die Einleitung des Verfahrens Artikel 45 Unterschriften Artikel 46 Inhalt einer Staatenbeschwerde Artikel 47 Inhalt einer Individualbeschwerde Kapitel III – Die Berichterstatter Artikel 48 Staatenbeschwerden Artikel 49 Individualbeschwerden Artikel 50 Verfahren vor der Großen Kammer Kapitel IV – Das Verfahren bei der Prüfung der Zulässigkeit Staatenbeschwerden Artikel 51

Individualbeschwerden Artikel 52 Zuweisung einer Beschwerde an eine Sektion Artikel 53 Verfahren vor einem Komitee Artikel 54 Verfahren vor einer Kammer Staatenbeschwerden und Individualbeschwerden Artikel 55 Einreden der Unzulässigkeit Artikel 56 Entscheidung der Kammer Artikel 57 Sprache der Entscheidung Kapitel V – Das Verfahren nach Zulassung der Beschwerde Artikel 58 Staatenbeschwerden Artikel 59 Individualbeschwerden Artikel 60 Ansprüche auf gerechte Entschädigung Artikel 61 Beteiligung Dritter Artikel 62 Gütliche Einigung Kapitel VI – Die mündliche Verhandlung Artikel 63 Leitung der mündlichen Verhandlung Artikel 64 Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung Artikel 65 Ladung der Zeugen, Sachverständigen und sonstigen Personen; Kosten ihres Erscheinens Artikel 66 Eid oder feierliche Erklärung der Zeugen und Sachverständigen Artikel 67 Ablehnung eines Zeugen oder eines Sach- verständigen; Anhörung zu Informationszwecken Artikel 68 Während der mündlichen Verhandlung gestellte  Fragen Artikel 69 Nichterscheinen, Aussageverweigerung, Falschaussage Artikel 70 Verhandlungsprotokoll Kapitel VII – Das Verfahren vor der Großen Kammer Artikel 71 Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften Artikel 72 Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer Artikel 73 Verweisung an die Große Kammer auf Antrag einer Partei Kapitel VIII – Die Urteile Artikel 74 Inhalt des Urteils Artikel 75 Entscheidung über eine gerechte Entschädigung Artikel 76 Sprache des Urteils Artikel 77 Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils Artikel 78 Veröffentlichung der Urteile und anderer Schriftstücke Artikel 79 Antrag auf Auslegung des Urteils Artikel 80 Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Artikel 81 Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen und Urteilen Kapitel IX – Gutachten Artikel 82

Artikel 83

Artikel 84

Artikel 85

Artikel 86

Artikel 87

Artikel 88

Artikel 89

Artikel 90

Kapitel X – Verfahrenshilfe Artikel 91

Artikel 92

Artikel 93

Artikel 94

Artikel 95

Artikel 96

Titel III – Übergangsbestimmungen Artikel 97 Amtszeit der Richter Artikel 98 Präsidenten und Vizepräsidenten der Sektionen Artikel 99 Verhältnis zwischen Gerichtshof und Kommission Artikel 100 Verfahren vor einer Kammer und der Großen Kammer Artikel 101 Bewilligung der Verfahrenshilfe Artikel 102 Antrag auf Auslegung des Urteils oder auf  Wiederaufnahme des Verfahrens Titel IV – Schlußbestimmungen Artikel 103 Änderung oder Aussetzung der Anwendung von  Bestimmungen Artikel 104 Inkrafttreten der Verfahrensordnung Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte –

gestützt auf die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Protokolle –

erläßt die folgende Verfahrensordnung:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet, wenn sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt,

  1. „Konvention“ die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 und deren Protokolle Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958, 329/1970, 330/1970, 434/1969, 84/1972, 138/1985, 628/1988, 64/1990 und BGBl. III Nr. 30/1998;

  2. „Plenum“ den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Plenarsitzung;

  3. „Große Kammer“ die Große Kammer mit siebzehn Richtern, die nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird;

  4. „Sektion“ eine Kammer, die vom Plenum nach Artikel 26 Buchstabe b der Konvention für einen bestimmten Zeitraum gebildet wird, und „Sektionspräsident“ den Richter, der vom Plenum nach Artikel 26 Buchstabe c der Konvention zum Präsidenten dieser Sektion gewählt wird;

  5. „Kammer“ eine Kammer mit sieben Richtern, die nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird, und „Kammerpräsident“ den Richter, der in einer solchen „Kammer“ den Vorsitz führt;

  6. „Komitee“ einen Ausschuß mit drei Richtern, der nach Artikel 27 Absatz 1 der Konvention gebildet wird;

  7. „Gerichtshof“ gleichermaßen das Plenum, die Große Kammer, eine Sektion, eine Kammer, ein Komitee oder den in Artikel 43 Absatz 2 der Konvention erwähnten Ausschuß von fünf Richtern;

  8. „Richter ad hoc“ jede Person, die nicht gewählter Richter ist und die von einer Vertragspartei nach Artikel 27 Absatz 2 der Konvention als Mitglied der Großen Kammer oder einer Kammer benannt wird;

  9. „Richter“ die Richter, die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gewählt werden, und die Richter ad hoc;

  10. „Berichterstatter“ einen Richter, der mit den in Artikel 48 und 49 vorgesehenen Aufgaben betraut ist;

  11. „Kanzler“ je nach Zusammenhang den Kanzler des Gerichtshofs oder den Kanzler einer Sektion;

  12. „Partei“ und „Parteien“

    – die klagenden oder beklagten Vertragsparteien;

    – den Beschwerdeführer (natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personengruppe),

    der den Gerichtshof nach Artikel 34 der Konvention anruft;

  13. „Drittbeteiligter“ jeden Vertragsstaat oder jede betroffene Person, die nach Artikel 36 Absätze 1

    und 2 der Konvention von ihrem Recht Gebrauch machen oder denen Gelegenheit gegeben wird,

    schriftlich Stellung zu nehmen oder an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen;

  14. „Ministerkomitee“ das Ministerkomitee des Europarats;

  15. „früherer Gerichtshof“ und „Kommission“ den Europäischen Gerichtshof und die Europäische Kommission für Menschenrechte nach dem früheren Artikel 19 der Konvention.

    Titel I Organisation und Arbeitsweise des Gerichtshofs Kapitel I Die Richter Artikel 2

    Berechnung der Amtszeit

    (1) Die Amtszeit eines gewählten Richters wird vom Zeitpunkt seiner Wahl an gerechnet. Wird jedoch ein Richter nach Ablauf seiner Amtszeit wiedergewählt oder wird er an Stelle eines Richters gewählt, dessen Amtszeit abgelaufen ist oder abläuft, so wird seine Amtszeit vom Zeitpunkt des Ablaufs der betreffenden Amtszeit an gerechnet.

    (2) Wird ein Richter an Stelle eines Richters gewählt, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, so

    übt er sein Amt nach Artikel 23 Absatz 5 der Konvention für die restliche Amtszeit seines Vorgängers aus.

    (3) Ein gewählter Richter bleibt nach Artikel 23 Absatz 7 der Konvention im Amt, bis sein Nachfolger den Eid geleistet oder die Erklärung abgegeben hat, die in Artikel 3 dieser Verfahrensordnung vorgesehen sind.

    Artikel 3

    Eid oder feierliche Erklärung

    (1) Jeder gewählte Richter hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit in der ersten Sitzung des Plenums, an der er nach seiner Wahl teilnimmt, oder nötigenfalls vor dem Präsidenten des Gerichtshofs folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben:

    „Ich schwöre,“ – oder „Ich erkläre feierlich,“ – „daß ich mein Amt als Richter ehrenhaft, unabhängig und unparteiisch ausüben und das Beratungsgeheimnis wahren werde.“

    (2) Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

    Artikel 4

    Unvereinbarkeit Nach Artikel 21 Absatz 3 der Konvention dürfen die Richter während ihrer Amtszeit keine politische, administrative oder berufliche Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist.

    Jeder Richter hat dem Präsidenten des Gerichtshofs jede Nebentätigkeit anzuzeigen. Bei Meinungsverschiedenheit zwischen dem Präsidenten und...

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