Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Zusammenfassung


522. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) samt Unterzeichnungsprotokoll und Anlagen

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Auszug


Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Nachdem das am 30. September 1957 in Genf geschlossene Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), dessen Art. 14 Abs. 3

und 6 verfassungsändernde Bestimmungen enthält, samt Unterzeichnungsprotokoll zu diesem Übereinkommen und Anlagen A und B, welches Vertragswerk also lautet:

(Übersetzung)

IM BESTREBEN, die Sicherheit der Beförderungen im internationalen Straßenverkehr zu erhöhen, haben die VERTRAGSPARTEIEN folgendes VEREINBART:

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens sind zu verstehen a) unter „Fahrzeugen" die Kraftfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge,

Anhänger und Sattelanhänger im Sinne des Artikels 4 des Abkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 mit Ausnahme der Fahrzeuge,

die den Streitkräften einer Vertragspartei gehören oder für die diese Streitkräfte verantwortlich sind,

b) unter „gefährlichen Gütern"

die Stoffe und Gegenstände,

deren internationale Beförderung auf der Straße die Anlagen A und B verbieten oder nur unter bestimmten Bedingungen zulassen,

c) unter „internationaler Beförderung"

jede Beförderung auf...

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