EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE GELTUNG VON STRAFURTEILEN

Zusammenfassung


249. Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten

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Auszug


EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE GELTUNG VON STRAFURTEILEN

Der Nationalrat hat beschlossen :

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten wird genehmigt.

(Übersetzung)

PRÄAMBEL Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen —

von der Erwägung geleitet,

daß der Kampf gegen die Kriminalität,

deren Auswirkungen sich in zunehmendem Maß über die Staatsgrenzen hinaus bemerkbar machen, den Einsatz moderner und wirksamer Mittel auf internationaler Ebene erfordert;

in der Überzeugung, daß es notwendig ist, eine gemeinsame Strafpolitik zum Schutz der Gesellschaft zu verfolgen;

in dem Bewußtsein, daß es notwendig ist, die menschliche Würde zu achten und die Wiedereingliederung Straffälliger zu fördern;

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen —

sind wie folgt übereingekommen:

TITEL I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1

Im Sinn dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck a) „Europäisches Strafurteil"

jede rechtskräftige, von einem für Strafsachen zuständigen Gericht eines Vertragsstaates auf Grund eines Strafverfahrens ergangene Entscheidung;

b) „Strafbare Handlung"

außer den nach strafrechtlichen Bestimmungen strafbaren Handlungen solche,

die in den in Anlage II aufgeführten gesetzlichen Vorschriften bezeichnet sind, vorausgesetzt, daß der Betroffene — wenn eine Verwaltungsbehörde nach diesen Vorschriften zuständig ist — die Möglichkeit hat, die Sache vor ein Gericht zu bringen;

c) „Verurteilung" die Verhängung einer Sanktion;

d) „Sanktion" jede Strafe und jede Maßnahme, die gegen eine Person wegen einer strafbaren Handlung durch ein Europäisches Strafurteil oder eine Strafverfügung ausdrücklich verhängt worden ist;

e) „Aberkennung" den Entzug oder die Aussetzung eines Rechts, ein Verbot oder den Verlust einer Fähigkeit;

f) „Abwesenheitsurteil" jede Entscheidung, die nach Artikel 21 Absatz 2 als solche gilt;

g) „Strafverfügung" eine der in Anlage III aufgeführten,

in einem anderen Vertrags-

staat ergangenen Entscheidungen.

TITEL II VOLLSTRECKUNG EUROPÄISCHER STRAFURTEILE ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen a) Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung Artikel 2

Dieser Titel findet Anwendung auf a) freiheitsentziehende Sanktionen;

b) Geldstrafen und Geldbußen sowie Einziehungen;

c) Aberkennungen.

Artikel 3

(1) In den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Fällen und unter den darin bezeichneten Voraussetzungen ist jeder Vertragsstaat befugt, eine Sanktion zu vollstrecken, die in einem anderen Vertragsstaat verhängt worden und dort vollstreckbar ist.

(2) Diese Befugnis kann nur auf Grund eines von dem anderen Vertragsstaat gestellten Vollstreckungsersuchens ausgeübt werden.

Artikel 4

(1) Eine Sanktion kann von einem anderen Vertragsstaat nur vollstreckt werden, wenn die Handlung, derentwegen die Sanktion verhängt worden ist,

nach dem Recht dieses Staates und im Fall der Begehung in diesem Staat eine strafbare Handlung darstellen und der Täter dort strafbar sein würde.

(2) Liegen der Verurteilung mehrere strafba...

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