Bundesgesetz vom 20. Juni 1973 über die Durchführung des Artikel 20 des Abkommens zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits (EGKS-Abkommen-Durchführungsgesetz)

Zusammenfassung


332. Bundesgesetz: EGKS-Abkommen-Durchführungsgesetz

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Auszug


Bundesgesetz vom 20. Juni 1973 über die Durchführung des Artikel 20 des Abkommens zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits (EGKS-Abkommen-Durchführungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, die zur Erfüllung der von Österreich nach Art. 20 des Abkommens vom 22. Juli 1972 zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits

übernommenen Verpflichtungen notwendig sind, ist auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

Artikel II

§ 1. Zur Gewährleistung der Erfüllung der mit Art. 20 des am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik

Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits übernommenen Verpflichtungen unterliegt der Verkehr mit den im Anhang...

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