SATZUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ZUR BEKÄMPFUNG DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE

Zusammenfassung


197. Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche.

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Auszug


SATZUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ZUR BEKÄMPFUNG DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE

(Übersetzung.)

PRÄAMBEL In Anbetracht der dringenden Notwendigkeit, neuerliche schwere Verluste der europäischen Landwirtschaft durch wiederholte Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche zu vermeiden, bilden die vertragschließenden Regierungen hiemit eine Kommission, die den Namen „Europäische Kommission zur Bekämpfung der Maul-

und Klauenseuche" tragen soll und die Aufgabe haben wird,

alle auf die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche bezüglichen Maßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene in Europa zu fördern.

ARTIKEL I Mitgliedschaft Mitglieder der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (im folgenden die „Kommission"

genannt) werden alle europäischen Mitgliedstaaten der Ernährungs-

und Landwirtschafts-

Organisation der Vereinten Nationen

(im folgenden „Organisation"

genannt) und / oder des Internationalen Tierseuchenamtes

(im folgenden „Amt" genannt),

die gemäß den Bestimmungen des Artikels XV diese Satzung annehmen. Die Kommission kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, vorausgesetzt,

daß diese Stimmenzahl die Hälfte der Zahl der Mitgli...

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