Zusammenfassung
145. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Kontrolle und den gegenseitigen Schutz von Qualitätsweinen sowie von Retsina-Wein samt Anhang, Protokoll und Briefwechsel betreffend Artikel 13 des Abkommens
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Auszug
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER DIE KONTROLLE UND DEN GEGENSEITIGEN SCHUTZ VON QUALITÄTSWEINEN SOWIE VON RETSINA-WEIN
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang, Protokoll sowie Briefwechsel, dessen Artikel 17 und Briefwechsel verfassungsändernd sind, wird genehmigt.DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,einerseits,DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,andererseits,IN ANBETRACHT des Interesses,das beide Vertragsparteien an einer Kontrolle und an einem gegenseitigen Schutz von Qualitätsweinen haben,SIND ÜBEREINGEKOMMEN,DAS FOLGENDE ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN:Artikel I Jede Vertragspartei verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um in wirksamer Weise nach Maßgabe dieses Abkommens die in Artikel 2genannten, mit einer geographischen Angabe bezeichneten Qualitätsweine,die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei stammen sowie Retsina-Wein aus 113Griechenland, zu kontrollieren und insbesondere gegen unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr zu schützen.Artikel 21. Dieses Abkommen gilt:a) hinsichtlich der Weine mit Ursprung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft— für die in der Verordnung(EWG)Nr. 823/87 genannten Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete,— für den in Artikel 17Absatz 3 Unterabsatz 2der Verordnung (EWG)Nr. 822/87 genannten Retsina-Wein,— für die während der ersten Stufe des Beitritts den Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete gleichgestellten portugiesischen Weine und— für die in Titel III der Verordnung (EWG)Nr. 358/79 genannten Qualitätsschaumweine und Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete,b) hinsichtlich der Weine mit Ursprung in der RepublikÖsterreich, für die im Weingesetz 1985 definierten„Qualitätsweine" und„Qualitätsschaumweine".Diese Weine sind im Anhang dieses Abkommens verzeichnet.2....Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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