Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten der harmonisierten Europäischen Normen und der österreichischen Normen für die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen

Zusammenfassung


667. Kundmachung: Harmonisierte Europäische Normen und österreichische Normen für die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen

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Auszug


Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten der harmonisierten Europäischen Normen und der österreichischen Normen für die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen

Auf Grand des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Verbindung mit § 150 Abs. 1 und 2 der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr..306/1994, wird die Neufassung der Anhänge 3 und 4 der MSV kundgemacht. Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung vom 5. Mai 1995, BGBl. Nr. 301/1995, hinsichtlich der Z 1 (Anhang 3 der MSV) und die Kundmachung vom 23. September 1994, BGBl. Nr. 771/1994 (Anhang 4 der MSV).

1. Anhang 3 lautet:

„Anhang 3

zu § 5 Abs. 5

VERZEICHNIS DER HARMONISIERTEN EUROPÄISCHEN NORMEN FÜR DIE UMSETZUNG DER GRUNDLEGENDEN SICHERHEITSANFORDERUNGEN

(Stand: 1. September 1995)

Mitteilungen der Kommission der Europäischen Union vom 24. Juni 1992, 92/C 157/03, vom 25. August 1993, 93/C 229/03, vom 27. Juli 1994, 94/C 207/03, vom 31. Dezember 1994, 94/C 377/10 und vom 1. Juli 1995,95/C 165/03.

Die ÖNORMEN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Tel. (0222) 21300.805, Telefax: (0222) 21...

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