Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen

Zusammenfassung


675. Kundmachung: Harmonisierte Europäische Normen für die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen

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Auszug


Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen

Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Verbindung mit § 150

Abs. 1 der Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994, wird die Neufassung des Anhangs 3 der MSV kundgemacht. Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung vom 26. April 1996,

BGBl. Nr. 198/1996.

Anhang 3 der MSV lautet:

„Anhang 3

zu § 5 Abs. 5

Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Umsetzung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen

(Stand: 15. Oktober 1996)

Mitteilungen der Kommission der Europäischen Union vom 24. Juni 1992, 92/C 157/03, vom 25. August 1993, 93/C 229/03, vom 27. Juli 1994, 94/C 207/03, vom 31. Dezember 1994, 94/C 377/10,

vom 1. Juli 1995, 95/C 165/03, vom 14. Februar 1996, 96/C 42/04, vom 8. August 1996, 96/C ...

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