Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 2. Jänner 1961, mit der der Beschluß Nr. 20/1960 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über besondere Verfahren für rechnungsmäßiges Mischen von Kunstharzen zur Beilage I des Anhanges B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (BGBl. Nr. 100/1960, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 12/1961) verlautbart wird.

Zusammenfassung


13. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 20/1960 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über besondere Verfahren für rechnungsmäßiges Mischen von Kunstharzen zur Beilage I des Anhanges B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

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Auszug


Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 2. Jänner 1961, mit der der Beschluß Nr. 20/1960 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über besondere Verfahren für rechnungsmäßiges Mischen von Kunstharzen zur Beilage I des Anhanges B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (BGBl. Nr. 100/1960, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 12/1961) verlautbart wird.

(Übersetzung.)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION DC 20/60

1 Anlage RATSBESCHLUSS Nr. 20/1960

(Vom Rat in seiner 16. Sitzung am 4. Oktober 1960 gefaßt)

BESONDERE VERFAHREN FÜR RECHNUNGSMÄSSIGES MISCHEN VON KUNSTHARZEN DER RAT hat,

gestützt auf die Bestimmungen der Fußnote zu Pun...

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