Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage

Zusammenfassung


29. Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage und Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Schlußakte

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Auszug


Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 6 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 20, Art. 6 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 21, Art. 6 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 21, Art. 21 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3 lit. 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 verfassungsändernd sind, samt Anlage sowie der Abschluß des nachstehenden Protokolls, das gemäß Art. 16

des Übereinkommens dessen Bestandteil ist, samt Schlußakte wird genehmigt.

ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DES EUROPÄISCHEN ZENTRUMS FÜR MITTELFRISTIGE WETTERVORHERSAGE IN ANBETRACHT der Vorteile,

die sich aus einer wesentlichen Verbesserung der mittelfristigen Wettervorhersage für die europäische Wirtschaft ergeben;

IN DER ERWÄGUNG, daß

die wissenschaftliche und technische Forschung, die zu diesem Zweck durchzuführen ist, der Entwicklung der Meteorologie in Europa starke Impulse verleihen wird;

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Verbesserung der mittelfristigen Wettervorhersage dem Schutz und der Sicherheit der Bevölkerung dienen wird;

IN DER ERWÄGUNG, daß

zur Erreichung dieser Ziele erhebliche Mittel eingesetzt werden müssen, die im allgemeinen

über den einzelstaatlichen Rahmen hinausgehen;

IN DER ERWÄGUNG, daß

nach dem Bericht der mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Entwurfs beauftragten Sachverständigengruppe die Errichtung eines autonomen europäischen Zentrums mit internationalem Status das geeignete Mittel zur Erreichung dieser Ziele ist;

IN DER ERWÄGUNG, daß

dieses Zentrum außerdem zur Weiterbildung von Wissenschaftlern nach dem Hochschulstudium beitragen kann;

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Tätigkeit dieses Zentrums es ferner ermöglichen wird,

einen notwendigen Beitrag zu einigen Programmen der Weltorganisation für Meteorologie

(WMO) zu leisten, insbesondere zum weltweiten System der Welt-Wetter-Wacht (WWW)

und zum Globalen Atmosphärischen Forschungsprogramm

(GARP), das die Weltorganisation für Meteorologie in Verbindung mit dem Internationalen Rat Wissenschaftlicher Vereinigungen

(ICSU) durchführt;

IN ANBETRACHT der Vorteile,

die sich aus der Errichtung dieses Zentrums auch für die Entwicklung der europäischen Industrie auf dem Gebiet der Datenverarbeitung ergeben können —

HABEN BESCHLOSSEN, ein Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage zu errichten und die Bedingungen für seine Tätigkeit festzulegen;

sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER Herrn Joseph VAN DER MEULEN,

Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,

Ständiger Vertreter Belgiens bei den Europäischen Gemeinschaften;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK Herrn Niels ERSBØLL,

Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,

Ständiger Vertreter Dänemarks bei den Europäischen Gemeinschaften;

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Herrn Ulrich LEBSANFT,

Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,

Ständiger Vertreter der Bundesrepublik Deutschland bei den Europ...

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