ÜBEREINKOMMEN zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) (geänderte Fassung)

Zusammenfassung


176. Übereinkommen zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) (geänderte Fassung) samt Finanzprotokoll

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Auszug


ÜBEREINKOMMEN zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) (geänderte Fassung)

Nachdem das am 1. Juli 1953 in Paris abgeschlossene Übereinkommen zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) (geänderte Fassung),

dessen Artikel I Absatz 2, Artikel II Absatz 4,

Artikel II Absatz 5, Artikel II Absatz 6, Artikel III Absatz 2 lit. a, Artikel III Absatz 4 erster und zweiter Satz, Artikel V Absatz 2 lit. b, Artikel V Absatz 2 lit. g, Artikel VII Absatz 1 lit. b,

Artikel VII Absatz 2, Artikel VII Absatz 4 lit. a vorletzter und letzter Satz, Artikel X Absatz 3

und Artikel XIII verfassungsändernd sind, samt Finanzprotokoll, dessen Artikel 5 Absatz 2 verfassungsändernd ist,

welches also lautet:

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSSTAATEN dieses Übereinkommens —

EINGEDENK der am 15. Februar 1952 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Vereinbarung

über die Bildung eines Rates von Vertretern europäischer Staaten zur Planung eines internationalen Laboratoriums und zur Organisierung anderer Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Kernforschung;

EINGEDENK der am 30. Juni 1953 in Paris unterzeichneten Ergänzungsvereinbarung zur Verlängerung der genannten Vereinbarung und IN DEM WUNSCHE, nach Artikel III Absatz 2 der genannten Vereinbarung vom 15. Februar 1952 ein Übereinkommen zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung zu schließen, das die Gründung eines internationalen Laboratoriums zur Durchführung eines abgestimmten Programms rein wissenschaftlicher und grundlegender Forschung

über Teilchen hoher Energie umfaßt —

HABEN folgendes VEREINBART:

Artikel I Errichtung der Organisation

(1) Hiermit wird eine Europäische Organisation für Kernforschung errichtet (im folgenden als „Organisation" bezeichnet).

(2) Sitz der Organisation ist Genf, sofern nicht der in Artikel IV genannte Rat später mit Zweid...

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