Zusammenfassung
52. Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
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Auszug
EUROPÄISCHES RAHMENÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GRENZÜBERSCHREITENDE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.(Übersetzung)Präambel DIE MITGLIEDSTAATEN des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen —IN DER ERWÄGUNG, daßes das Ziel des Europarats ist,eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern;IN DER ERWÄGUNG, daßnach Artikel 1 der Satzung des Europarats dieses Ziel insbesondere durch den Abschluß von Abkommen auf dem Gebiet der Verwaltung verwirklicht wird;IN DER ERWÄGUNG, daßder Europarat bestrebt ist, die Mitwirkung der Gebietskörperschaften Europas bei der Verwirklichung seiner Ziele zu gewährleisten;ANGESICHTS der Bedeutung,die der Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften der Grenzgebiete in Bereichen wie der Regional-,Stadt- und Landentwicklung,dem Umweltschutz, der Verbesserung der öffentlichen Infra-struktur und der Dienstleistungen für den Bürger sowie der gegenseitigen Hilfe im Unglücks- und Katastrophenfall bei der Verfolgung dieses Zieles zukommen kann;IN DER ERWÄGUNG, daßdie Erfahrung gezeigt hat, daßdie Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und Regionen Europas die wirksame Durchführung ihrer Aufgabe erleichtern und insbesondere zur Erschließung und Entwicklung der Grenzgebiete beitragen kann;ENTSCHLOSSEN, diese Zusammenarbeit soweit wie möglich zu fördern und auf diese Weise zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt der Grenzgebiete und zum Zusammengehörigkeitsgefühl der Völker Europas beizutragen —SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:Artikel 1Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich und den Gebietskörperschaften im Zuständigkeitsbereich anderer Vertragsparteien zu erleichtern und zu fördern. Sie bemüht sich,den Abschluß der dazu erforderlich werdenden Vereinbarungen unter Beachtung der jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen der einzelnen Vertragsparteien zu fördern.Artikel 21. Als grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Sinne diesesÜbereinkommens gilt jede Abstimmung mit dem Ziel der Stärkung und Weiterentwicklung der nachbarschaftlichen Beziehungen zwischen den Gebietskörperschaften von zwei oder mehr Vertragsparteien sowie der Abschluß der dazu erforderlichen Vereinbarungen. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Zuständigkeiten der Gebietskörperschaften,wie sie im innerstaatlichen Recht festgelegt sind. Ausmaßund Art dieser Zuständigkeiten werden durch dieses Übereinkommen nicht berührt.2. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck„Gebietskörperschaften" Körperschaften,Behörden oder Organe,die örtliche und regionale Aufgaben wahrnehmen und die nach dem innerstaatlichen Recht jedes Staates als solche betrachtet werden.Jede Vertragspartei kann jedoch im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder durch eine spätere Mitteilung an den Generalsekretär des Europarats die Körperschaften,Behörden oder Organe sowie die Gegenstände und Formen festlegen, auf die sie den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens zu begrenzen oder die sie von seinem Anwendungsbereich auszuschließen beabsichtigt.Artikel 31. Für die Zwecke dieses Übereinkommens fördern die Vertragsparteien vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 die Vorhaben von Gebietskörperschaften, welche die im Rahmen des Europarats ausgearbeiteten Grundrisse für Vereinbarungen zwischen Gebietskörperschaften berück...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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