Zusammenfassung
460. Europäische Sozialcharta samt Anhang und Erklärung der Republik Österreich
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Auszug
EUROPÄISCHE SOZIALCHARTA
Nachdem die am 18. Oktober 1961 in Turin zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Sozialcharta samt Anhang und einer Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 20 Absatz 2 der;
Charta die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk samt der Erklärung der Republik Österreich, welche also lauten:(Übersetzung)Die unterzeichnenden Regierungen,Mitglieder des Europarates,sind in der Erwägung, daß der Europarat die Herstellung einer engeren Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zur Aufgabe hat, um die Ideale und Grundsätze,die ihr gemeinsames Erbe sind, zu bewahren und zu verwirklichen und um ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt,insbesondere durch die Erhaltung und Weiterentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern,in der Erwägung, daß die Mitgliedstaaten des Europarates in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in dem am 20. März 1952 in Paris unterzeichneten Zusatzprotokollübereingekommen sind, ihren Völkern die hierin angeführten bürgerlichen und politischen Rechte und Freiheiten zu sichern,in der Erwägung, daß die Ausübung sozialer Rechte ohne Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Religion, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung oder der sozialen Herkunft gesichert sein muß,in dem Entschluß, gemeinsam alle Anstrengungen zu unternehmen,um durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen den Lebensstandard ihrer Bevölkerung in Stadt und Land zu verbessern und ihr soziales Wohl zu fördern,wie folgt übereingekommen:TEIL I Die Vertragsparteien anerkennen als Ziel ihrer Politik, das sie mit allen zweckmäßigen Mitteln auf staatlicher und zwischenstaatlicher Ebene verfolgen werden, geeignete Voraussetzungen zu schaffen, damit die tatsächliche Ausübung der folgenden Rechte und Grundsätze gewährleistet ist:1. Jedermann soll die Möglichkeit haben, seinen Lebensunterhalt durch eine frei übernommene Tätigkeit zu verdienen.2. Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen.3. Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen.4. Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt,das ihnen und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard sichert.5. Alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht auf Freiheit zur Vereinigung in innerstaatlichen und internationalen Organisationen zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen.6. Alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht auf Kollektivverhandlungen.7. Kinder und Jugendliche haben das Recht auf besonderen Schutz gegen körperliche und sittliche Gefahren, denen sie ausgesetzt sind.8. Arbeitnehmerinnen haben im Falle de...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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