Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 2. Jänner 1961, mit der der Beschluß Nr. 27/1960 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über den Ursprungsnachweis für re-exportierte Waren im Sinne des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (BGBl. Nr. 100/1960, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 17/ 1961) verlautbart wird.

Zusammenfassung


18. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 27/1960 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über den Ursprungsnachweis für re-exportierte Waren im Sinne des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

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Auszug


Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 2. Jänner 1961, mit der der Beschluß Nr. 27/1960 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über den Ursprungsnachweis für re-exportierte Waren im Sinne des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (BGBl. Nr. 100/1960, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 17/ 1961) verlautbart wird.

(Übersetzung.)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION DC 27/60

BESCHLUSS DES RATES NR. 27/1960

(In seiner 24. Sitz...

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