Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen der Europäischen Weltraumorganisation sowie die Bedingungen und Modalitäten dieses Beitritts; Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation samt Anlagen

Zusammenfassung


95. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen der Europäischen Weltraumorganisation sowie die Bedingungen und Modalitäten dieses Beitritts; Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation samt Anlagen

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Auszug


Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen der Europäischen Weltraumorganisation sowie die Bedingungen und Modalitäten dieses Beitritts; Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge samt Anlagen wird genehmigt.

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK

ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WELTRAUMORGANISATION

ÜBER DEN BEITRITT DER REPUBLIK

ÖSTERREICH ZUM

ÜBEREINKOMMEN DER EUROPÄISCHEN WELTRAUMORGANISATION SOWIE DIE BEDINGUNGEN UND MODALITÄTEN DIESES BEITRITTS Die Republik Österreich und die Europäische Weltraumorganisation,

die durch das am 30. Mai 1975 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte und am 30. Oktober 1980 in Kraft getretene Übereinkommen gegründet worden ist

(im folgenden „die Organisation"

genannt) —

IN DER ERWÄGUNG, daß

nach Arikel XXII des Übereinkommens der Organisation jeder Staat dem Übereinkommen auf Grund eines einstimmigen Ratsbeschlusses aller Mitgliedstaaten beitreten kann;

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Republik Österreich die Mitgliedschaft in der Organisation beantragt hat und daß sich der Rat der Organisation für den Beitritt der Republik Österreich ausgesprochen hat;

IM HINBLICK darauf, daß

die Republik Österreich gemäß

dem am 17. Oktober 1979 in Wien unterzeichneten und am 1. April 1981 in Kraft getretenen Abkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 93/1981, das durch das am 12. April 1984 unterzeichnete und am l.Mai 1985 in Kraft getretene Abkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 150/1985 geändert worden ist, die Rechtsstellung eines assoziierten Mitglieds der Organisation besitzt;

IM HINBLICK auf die zunehmende Mitwirkung der Republik

Österreich an den Tätigkeiten und Programmen der Organisation;

IN DER ÜBERZEUGUNG,

daß dieser Beitritt der Erreichung der im Übereinkommen der Organisation niedergelegten Ziele förderlich sein wird;

GESTÜTZT auf die Artikel II,

XIII Absatz 4 und XXII des

Übereinkommens der Organisation

—

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Gegenstand dieses Abkommens ist die Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für den Beitritt der Republik Österreich zum

Übereinkommen der Organisation und, im Hinblick darauf, die Verlängerung des in der Präambel genannten Abkommens vom 17. Oktober 1979, das am 12. April 1984 geändert worden ist.

Kapitel I — Beitritt Artikel 2

(1) Die Republik Österreich wird Mitglied der Organisation  

und Vertragsstaat des Gründungsübereinkommens.

(2) Die Republik Österreich nimmt die in diesem Abkommen niedergelegten Bedingungen des Beitritts an.

Artikel 3

(1) Gemäß Artikel XXI Absatz 1 tritt das Übereinkommen der Organisation für die Republik

Österreich an dem Tag in Kraft,

an dem sie ihre Beitrittsurkunde bei der französischen Regierung hinterlegt. Die Republik Österreich trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Hinterlegung bis spätestens 1. Januar 1987 erfolgt; ist die Hinterlegung an diesem Tag nicht erfolgt, so können die nachstehenden Beitrittsbedingungen und -modalitäten neu ausgehandelt werden.

(2) Ab dem Tage des Beitritts sind die Bestimmungen des Übereinkommens der Organisation und alle vom Rat erlassenen Akte für die Republik Österreich verbindlich und auf diesen Staat anwendbar. Die Republik Österreich ist in bezug auf die Beschlüsse, Vorschriften, Entschließungen oder anderen vom Rat oder in seinem Auftrag von einem nachgeordneten Gremium erlassenen Akte sowie in bezug auf alle von der Organisation geschlossenen Übereinkünfte den anderen Mitgliedstaaten gleichgestellt.

Infolgedessen wird sie die sich daraus herleitenden Grundsätze und Leitlinien befolgen und falls erforderlich geeignete Maßnahmen treffen, um ihre Anwendung sicherzustellen.

(3) Die Republik Österreich trifft innerhalb einer angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen,

um ihre innerstaatlichen Gesetze und anderen Rechtsvorschriften den sich aus ihrem Beitritt zur Organisation ergebenden Rechten und Pflichten anzugleichen.

Artikel 4

Die Republik Österreich leistet gemäß Artikel XIII Absatz 4

Buchstabe a des Übereinkommens der Organisation eine Sonderzahlung in Höhe von 4 Millionen RE (zum Preisstand von Mitte 1984 und den 1985 geltenden Umrechnungskursen). Diese Zahlung wird in drei gleichen Raten 1987, 1988 und 1989 geleistet.

Artikel 5

Der Rückflußkoeffizient wird auf der für alle Mitgliedstaaten geltenden Grundlage berechnet.

Artikel 6

Am Tage des Inkrafttretens des

Übereinkommens der Organisation für die Republik Österreich wird das Abkommen vom 17. Oktober 1979, das am 12. April 1984 geändert worden ist, ungültig. Das gleiche gilt für die zwischen der Republik Österreich und der Organisation geschlossenen Vereinbarungen

über die Beteiligung der Republik

Ö...

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