Zusammenfassung
221. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Aus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT II (1990 - 1994) samt Anhängen
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Auszug
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUS- UND WEITERBILDUNG IM RAHMEN VON COMETT II (1990?1994)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,im folgenden „Österreich" genannt,und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,im folgenden „Gemeinschaft"genannt,beide im folgenden „Vertragsparteien"genannt,in Erwägung nachstehender Gründe:Der Rat der Europäischen Gemeinschaften, im folgenden„Rat" genannt, hat mit Beschlußvom 16. Dezember 1988 die zweite Phase des Programms über Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Wirtschaft im Bereich der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie, im folgenden „COMETT II" genannt,verabschiedet.Die Vertragsparteien haben ein gemeinsames Interesse an einer Zusammenarbeit in diesem Bereich als Teil der umfassenderen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern im Bereich der Aus- und Weiterbildung.Die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Österreich bei der Verfolgung der Ziele von COMETT II stärkt die Wirkung der COMETT-II-Maßnahmen und erweitert die berufliche Qualifikation der menschlichen Ressourcen in der Gemeinschaft und in Österreich.Die Vertragsparteien erwarten demzufolge einen beiderseitigen Nutzen von der BeteiligungÖsterreichs an COMETT II —SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:ARTIKEL 1Zwischen der Gemeinschaft und Österreich wird eine Zusammenarbeit im Bereich der Aus-und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie im Rahmen der Durchführung von COMETT II vereinbart. Inhalt und Ziele des COMETT-II-Programms sind in ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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