Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 7. Feber 1964, womit der Beschluß Nr. 19/1963 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über die Verlängerung zeitlich begrenzter Ursprungskriterien des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (BGBl. Nr. 100/1960, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 299/1963) verlautbart wird.

Zusammenfassung


16. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 19/1963 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über die Verlängerung zeitlich begrenzter Ursprungskriterien des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

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Auszug


Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 7. Feber 1964, womit der Beschluß Nr. 19/1963 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über die Verlängerung zeitlich begrenzter Ursprungskriterien des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (BGBl. Nr. 100/1960, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 299/1963) verlautbart wird.

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION EFTA/DC 19/63

1 Anlage BESCHLUSS DES RATES Nr. 19/1963

(In der 37. Sitzung am 20. November 1963

gefaßt)

VERLÄNGERUNG ZEITL...

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