Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 21. Feber 1962, mit der der Beschluß Nr. 24/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über ursprungsbegründende Verarbeitungsvorgänge, bei denen die Verwendung von Nicht-Zonen-Wollkammzügen bei der Herstellung von Garnen gestattet ist, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (BGBl. Nr. 100/1960, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 55/1962), verlautbart wird.

Zusammenfassung


56. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 24/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über ursprungsbegründende Verarbeitungsvorgänge, bei denen die Verwendung von Nicht-Zonen-Wollkammzügen bei der Herstellung von Garnen gestattet ist, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

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Auszug


Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 21. Feber 1962, mit der der Beschluß Nr. 24/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über ursprungsbegründende Verarbeitungsvorgänge, bei denen die Verwendung von Nicht-Zonen-Wollkammzügen bei der Herstellung von Garnen gestattet ist, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (BGBl. Nr. 100/1960, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 55/1962), verlautbart wird.

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION EFTA/D...

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