EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN IN VERWALTUNGSSACHEN IM AUSLAND

Zusammenfassung


67. Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland samt Anlage und Erklärung der Republik Österreich

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Auszug


EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN IN VERWALTUNGSSACHEN IM AUSLAND

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.

(Übersetzung)

PRÄAMBEL Die Mitgliedstaaten des Europarats,

die dieses Übereinkommen unterzeichnen —

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen,

die vor allem auf der Achtung des Vorranges des Rechts sowie der Menschenrechte und Grundfreiheiten beruht,

überzeugt, daß die Einführung geeigneter Maßnahmen der gegenseitigen Amtshilfe zur Erreichung dieses Zieles beitragen wird,

in der Erwägung, daß es wichtig ist, Schriftstücke in Verwaltungssachen,

die im Ausland zugestellt werden sollen, den Empfängern rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen —

sind wie folgt übereingekommen:

KAPITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1

Anwendungsbereich des

Übereinkommens

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander bei der Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen Amtshilfe zu leisten.

(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung in Finanz- oder Strafsachen. Jedoch kann jeder Staat bei der Unterzeichnung,

bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den GeneralsekretÃ...

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