Zusammenfassung
330. Verordnung: Europakonzessionsverordnung ? EukonzV
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der bezüglich der Verleihung einer Europakonzession nähere Bestimmungen über die vorzulegenden Unterlagen, die zu erfüllenden Voraussetzungen sowie deren Überprüfungen getroffen werden (Europakonzessionsverordnung ? EukonzV)
Auf Grund des § 17a Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/1998, wird verordnet:
Unterlagen zum Antrag§ 1. Mit dem Antrag um Verleihung der Europakonzession sind der Behörde vorzulegen:1. Angaben über die Art der angestrebten Eisenbahnverkehrsleistung (Güterverkehr/Personenverkehr);2. Angaben über den örtlichen Bereich der angestrebten Eisenbahnverkehrsleistung;3. falls der Antragsteller ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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