Zusammenfassung
224. Verordnung: Evaluierungsverordnung ? EvalVO
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Grundsätze für die Durchführung von Evaluierungen in Forschung und Lehre der Universitäten (Evaluierungsverordnung ? EvalVO)
Auf Grund des § 18 Abs. 2 und 7 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 UOG 1993, BGBl. Nr. 805, wird verordnet:
Ziele§ 1. Evaluierungen sind Überprüfungen der Effektivität und Effizienz universitärer Lehr- und Forschungstätigkeit sowie universitätsbezogener Maßnahmen. Sie sollen sowohl für die evaluierten Einheiten als auch für die zuständigen Organe Anhaltspunkte und Grundlagen für Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -verbesserung sowie für personelle und organisatorische Entscheidungen erbringen.Gegenstände von Evaluierungen§ 2. (1) Folgende Evaluierungen sind vorgesehen:1. die Evaluierung des Ergebnisses von Maßnahmen auf al...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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