Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Grundsätze für die Durchführung von Evaluierungen in Forschung und Lehre der Universitäten (Evaluierungsverordnung ? EvalVO)

Bundesgesetzblatt, 08 August 1997 (Nr. 224/1997)

Verordnung (V)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


224. Verordnung: Evaluierungsverordnung ? EvalVO

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Grundsätze für die Durchführung von Evaluierungen in Forschung und Lehre der Universitäten (Evaluierungsverordnung ? EvalVO)

Auf Grund des § 18 Abs. 2 und 7 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 UOG 1993, BGBl. Nr. 805, wird verordnet:

Ziele

§ 1. Evaluierungen sind Überprüfungen der Effektivität und Effizienz universitärer Lehr- und Forschungstätigkeit sowie universitätsbezogener Maßnahmen. Sie sollen sowohl für die evaluierten Einheiten als auch für die zuständigen Organe Anhaltspunkte und Grundlagen für Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -verbesserung sowie für personelle und organisatorische Entscheidungen erbringen.

Gegenstände von Evaluierungen

§ 2. (1) Folgende Evaluierungen sind vorgesehen:

1. die Evaluierung des Ergebnisses von Maßnahmen auf al...

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