Zusammenfassung
277. Bundesgesetz: Strafregistergesetz 1968
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Auszug
Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen (Strafregistergesetz 1968)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Strafregister§ 1. (1) Zum Zwecke der Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen wird für das gesamte Bundesgebiet ein Strafregister geführt.(2) Die Führung des Strafregisters obliegt der Bundespolizeidirektion Wien.Gegenstand der Aufnahme in das Strafregister§ 2. (1) In das Strafregister sind aufzunehmen:1. alle rechtskräftigen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte;2. alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Staatsbürger und solcher Personen,die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, durch ausländische Strafgerichte;3. alle rechtskräftigen Verurteilungen durch ausländische Strafgerichte, zu deren gegenseitiger Mitteilung sich die vertragschließenden St...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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