Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen (Strafregistergesetz 1968)

Zusammenfassung


277. Bundesgesetz: Strafregistergesetz 1968

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Auszug


Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen (Strafregistergesetz 1968)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Strafregister

§ 1. (1) Zum Zwecke der Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen wird für das gesamte Bundesgebiet ein Strafregister geführt.

(2) Die Führung des Strafregisters obliegt der Bundespolizeidirektion Wien.

Gegenstand der Aufnahme in das Strafregister

§ 2. (1) In das Strafregister sind aufzunehmen:

1. alle rechtskräftigen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte;

2. alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Staatsbürger und solcher Personen,

die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, durch ausländische Strafgerichte;

3. alle rechtskräftigen Verurteilungen durch ausländische Strafgerichte, zu deren gegenseitiger Mitteilung sich die vertragschließenden St...

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