Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Zulassung, die Evidenz der Studierenden und die Prüfungsevidenz an den Universitäten (Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 ? UniStEVO 1997)

Zusammenfassung


245. Verordnung: Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 ? UniStEVO 1997

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Zulassung, die Evidenz der Studierenden und die Prüfungsevidenz an den Universitäten (Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 ? UniStEVO 1997)

Auf Grund der §§ 30 Abs. 5, 33, 47 Abs. 3 und 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Studien an den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805. Sie gilt überdies für die Studien an den Kunsthochschulen gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation von Kunsthochschulen (Kunsthochschul-

Organisationsgesetz), BGBl. Nr. 54/1970, und an der Akademie der bildenden Künste in Wien gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Akademie der bildenden Künste in Wien

(Akademie-Organisationsgesetz 1988 – AOG), BGBl. Nr. 25, die im folgenden kurz als „Hochschulen“

bezeichnet werden, soweit dort Studien auf Grund des Universitäts-Studiengesetzes eingerichtet sind.

(2) Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Zulassung

§ 2. (1) Der Antrag auf Zulassung zum ordentlichen Studium (§ 4 Z 2 UniStG) ist während der vom obersten Kollegialorgan der Universität oder Hochschule festgesetzten allgemeinen Zulassungsfrist (§ 31

Abs. 1 UniStG) bei der Zentralen Verwaltung der gewählten Universität oder Hochschule einzubringen.

Personen, auf die die allgemeine Zulassungsfrist nicht anzuwenden ist (§ 31 Abs. 3 UniStG), haben ihren Zulassungsantrag für das Wintersemester bis längstens 1. September und für das Sommersemester bis längstens 1. Februar einzubringen.

(2) Dem Antrag auf Zulassung zum Studium (Formular 1/2) sind anzuschließen:

1. ausgefüllter Evidenzbogen (Formular 1/1);

2. ausgefülltes Meldungsblatt (Formular 3);

3. gültiger Reisepaß oder Staatsbürgerschaftsnachweis in Verbindung mit e...

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