BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES NR. 2/94 vom 8. Februar 1994 zur Änderung des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen über horizontale Anpassungen

Bundesgesetzblatt, 22 Juli 1994 (Nr. 565/1994)

Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


565. Beschlüsse Nr. 2/94 bis 6/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und Gemeinsame Erklärung

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Auszug


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES NR. 2/94 vom 8. Februar 1994 zur Änderung des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen über horizontale Anpassungen

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Die nachstehenden Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 bis 6/94 und die gemeinsame Erklärung werden genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG werden die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 bis 6/94 und die gemeinsame Erklärung in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung im EG-Amtsblatt, und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung in der EWR-Beilage zum EG-Amtsblatt zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufliegen, kundgemacht.

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993, angepaßt durch das Protokoll zur Anpassung dieses Abkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 910/1993, nachstehend „Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in der Erwägung, daß die EFTA-Vereinbarungen über die Weiterleitung von Informationen der EFTA-Staaten an die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen EFTA-Ausschuß in Nummer 4 Buchstabe a des Protokolls 1 zum Abkommen vereinfacht werden sollten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Nummer 4 Buchstabe a des Protokolls 1 zum Abkommen erhält folgende Fassung:

,,a)   Hat ein EG-Mitgliedstaat der EG-Kommission Informati...

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