Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2008 - EO-Nov. 2008)

Bundesgesetzblatt Nr. 37/2008, 11. Januar 2008Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG) › BMJ (Bundesministerium für Justiz)

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Exekutionsordnungs-Novelle 2008 - EO-Nov. 2008

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2008 - EO-Nov. 2008)

37. Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Vollzugsgebührengesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2008 - EO-Nov. 2008) Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 56/2006, wird wie folgt geändert:

Artikel I

Änderung der Exekutionsordnung

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Z 2 lautet:"2.Zahlungsaufträge, die im Mandats- und Wechselverfahren sowie im Amtshaftungsverfahren erlassen wurden, wenn gegen sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind;"

b) Z 13 lautet:"13.die über direkte Steuern, Gebühren und Sozialversicherungsbeiträge sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise;"

2. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

"§ 22a. Auf Antrag oder von Amts wegen können Exekutionsverfahren, in denen mehreren Verpflichteten Anteile einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts zustehen, verbunden werden."

3. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Hat das Vollstreckungsorgan Vollzugshandlungen erst nach Erlag einer Sicherheit zu setzen, so ist der Vollzugsauftrag erst nach Erlag der Sicherheit zu erteilen."

b) Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Das Vollstreckungsorgan darf, soweit nichts anderes im Gesetz vorgesehen ist, den Verpflichteten von einer bevorstehenden Vollzugshandlung nicht benachrichtigen."

4. In § 25b wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

"(2a) Auf Anfrage des Gerichts haben der Bundesminister für Inneres aus der zentralen Zulassungsevidenz nach § 47 Abs. 4 KFG und die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer aus der zentralen Evidenz nach § 47 Abs. 4a KFG im Wege der Datenfernverarbeitung mitzuteilen, welche Kraftfahrzeuge und Anhänger auf den Verpflichteten zugelassen sind und das zugewiesene Kennzeichen anzugeben."

5. In § 26a werden die Worte "zur Nachtzeit" durch die Wendung "von 22 bis 6 Uhr" ersetzt.

6. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Der derzeitige Text erhält die Absatzbezeichnung "(1)".

b) Ihm werden folgende Absätze angefügt:

"(2) Die Ladung zu einer vom Vollstreckungsorgan vorzunehmenden Amtshandlung obliegt diesem.

(3) Beantragt der betreibende Gläubiger, dass der Vollzug unter seiner Beteiligung vorgenommen wird, so ist ihm Zeit und Ort des Vollzugs bekannt zu geben. Kommt der betreibende Gläubiger nicht zu diesem Termin, so wird in seiner Abwesenheit vollzogen. Der betreibende Gläubiger ist in diesem Fall von weiteren Vollzügen nur mehr auf neuerlichen Antrag zu benachrichtigen. Wird der betreibende Gläubiger trotz Antrags nicht vom Termin verständigt, so hat ein weiterer Termin von Amts wegen unter seiner Beteiligung stattzufinden."

7. § 54b Abs. 1 Z 1 lautet:"1.der betreibende Gläubiger Exekution wegen Geldforderungen, nicht jedoch auf das unbewegliche Vermögen, ein Superädi...

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