Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Finanzen und für Justiz vom 19. September 1946, betreffend die Durchführung des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 161, über prozeß- und exekutionsrechtliche Sonderbestimmungen für schutzwürdige Unternehmungen.

Bundesgesetzblatt, 03 Dezember 1946 (Nr. 201/1946)

Verordnung (V)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


201. Verordnung: Durchführung des Bundesgesetzes über prozeß- und exekutionsrechtliche Sonderbestimmungen für schutzwürdige Unternehmungen.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Finanzen und für Justiz vom 19. September 1946, betreffend die Durchführung des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 161, über prozeß- und exekutionsrechtliche Sonderbestimmungen für schutzwürdige Unternehmungen.

Auf Grund der § 2, Abs. (3), § 11, Abs. (2),

und § 13 des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1946,

B.G. Bl. Nr. 161, über prozeß- und exekutionsrechtliche Sonderbestimmungen für schutzw...

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