Zusammenfassung
161. Bundesgesetz: Prozeß- und exekutionsrechtliche Sonderbestimmungen für schutzwürdige Unternehmungen.
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Bundesgesetz vom 24. Juli 1946 über prozeß- und exekutionsrechtliche Sonderbestinmungen für schutzwürdige Unternehmungen.
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Unternehmungen, deren Betriebe unmittelbar oder mittelbar vornehmlich der Deckung des Rüstungsbedarfes dienten, können unter den Voraussetzungen des § 2 bei der nach ihrem Sitz zuständigen Kammer für Handel, Gewerbe, Industrie,Geld- und Kreditwesen die Aufnahme in die Liste schutzwürdiger Unternehmungen b...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links