Bundesgesetz vom 24. Juli 1946 über prozeß- und exekutionsrechtliche Sonderbestinmungen für schutzwürdige Unternehmungen.

Zusammenfassung


161. Bundesgesetz: Prozeß- und exekutionsrechtliche Sonderbestimmungen für schutzwürdige Unternehmungen.

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Auszug


Bundesgesetz vom 24. Juli 1946 über prozeß- und exekutionsrechtliche Sonderbestinmungen für schutzwürdige Unternehmungen.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Unternehmungen, deren Betriebe unmittelbar oder mittelbar vornehmlich der Deckung des Rüstungsbedarfes dienten, können unter den Voraussetzungen des § 2 bei der nach ihrem Sitz zuständigen Kammer für Handel, Gewerbe, Industrie,

Geld- und Kreditwesen die Aufnahme in die Liste schutzwürdiger Unternehmungen b...

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