Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Zusammenfassung


433. Verordnung: Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Auf Grund der §§ 24 bis 35, 144 und 275 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979),

BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anwendungsbereich

§ l. (1) Diese Verordnung regelt 1. die Grundausbildung für den Exekutivdienst im Gendarmerie- und Sicherheitswachdienst,

2. die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a (dienstführende Beamte und Kriminalbeamte)

im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst und 3. die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

Grundausbildungslehrgänge

§ 2. (1) Für die im § 1 Abs. 1 angeführten Grundausbildungen sind Ausbildungslehrgänge einzurichten.

(2) Für die Grundausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 sind vom Bundesminister für Inneres bei den Landesgendarmeriekommanden und bei jenen Bundespolizeidirektionen, bei denen Schul(ungs)abteilungen bestehen, Ausbildungslehrgänge einzurichten.

(3) Für die Grundausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 sind vom Bundesminister für Inneres nach Maßgabe des dienstlichen Bedarf...

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