AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM MADRIDER ABKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON FABRIK- ODER HANDELSMARKEN Ersetzt: die unter BGBl. Nr. 45/1970 kundgemachte Ausführungsordnung

Zusammenfassung


293. Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken

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Auszug


AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM MADRIDER ABKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON FABRIK- ODER HANDELSMARKEN Ersetzt: die unter BGBl. Nr. 45/1970 kundgemachte Ausführungsordnung

(Übersetzung)

angenommen vom Ausschuß der Leiter der nationalen

Ämter des gewerblichen Eigentums der Länder des besonderen Madrider Verbandes am 29. April 1970

Präambel Der Ausschuß der Leiter der nationalen

Ämter des gewerblichen Eigentums des besonderen Madrider Verbandes, gemäß Artikel 10

Absatz 4 der Nizzaer Fassung des Abkommens von 1957, und die Behörden des gewerblichen Eigentums der Länder des besonderen Madrider Verbandes nehmen einstimmig diese Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen an.

Kapitel 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1

Nationale Behörde

(1) Das Gesuch um internationale Registrierung einer Marke oder das Gesuch um Eintragung einer Änderung, die eine solche Registrierung berührt, ist gemäß den durch das Abkommen festgelegten Zuständigkeiten von der Behörde des Ursprungslandes oder des Landes des Markeninhabers dem Internationalen Büro zu übersenden.

(2) Der sich auf das Gesuch beziehende Schriftwechsel wird vom Internationalen Büro mit der beteiligten nationalen Behörde geführt, der die Beantwortung obliegt.

(3) Die erforderlichen Gebühren sind unmittelbar von den Beteiligten zu entrichten, sofern nicht das nationale Recht die Zahlung durch Vermittlung der nationalen Behörde vorschreibt oder zuläßt; entrichten die Beteiligten die erforderlichen Gebühren unmittelbar, so führt das Internationale Büro den die Gebührenzahlung betreffenden Schriftwechsel unmittelbar mit ihnen.

(4) Wird durch diese Ausführungsordnung die Unterschrift der nationalen Behörde vorgeschrieben,

so kann statt dessen ein Faksimile oder ein amtliches Siegel angebracht werden.

Artikel 2

Sprache

(1) Für die Ausführung des Abkommens ist die Arbeitssprache des Internationalen Büros die französische Sprache.

(2) Insbesondere werden das Registrierungsgesuch,

das Gesuch um Eintragung...

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